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Veröffentlichungen

Widerruf von Verträgen

Bereits im römischen Recht galt "pacta sunt servanda", geschlossene Verträge sind einzuhalten.

 

Dieser Grundsatz wurde auch in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Die Rechtsanwendung zeigte jedoch, dass gerade im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern oftmals eine "Ungleichheit der Waffen" besteht und der Verbraucher vor Überrumpelungssituationen geschützt werden muss. Auch die Nutzung moderner Medien, sei es der Vertrieb über das Telefon, seien es Bestellungen über das Internet, birgt entsprechende Risiken. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll der Schwächere dadurch geschützt werden, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, einen bereits geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsmöglichkeiten waren zunächst in verschiedenen Gesetzen, z. B. dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz oder dem Fernabsatzgesetz geregelt. Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde die Widerrufsmöglichkeit ins BGB übernommen.

Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig vierzehn Tage. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer den Widerruf seiner Willenserklärung erklären. Die Widerrufserklärung ist in Textform abzugeben, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Im Gegensatz zu früheren Regelungen bedarf der Widerruf nicht mehr der Schriftform, das bedeutet die Erklärung muss nicht unterschrieben sein. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Widerruf auch per E-Mail erklärt werden kann. Zu beachten ist bei der Widerrufserklärung, dass der Verbraucher beweisen muss, dass die Widerrufserklärung auch tatsächlich zugegangen ist. Es genügt daher nicht, wenn ein Zeuge aussagt, der Brief mit der Widerrufserklärung wäre abgesandt worden. Zu empfehlen ist zur Vermeidung unnötig hoher Kosten, die durch ein Einschreiben mit Rückschein entstehen, die Übersendung eines Widerrufs per Telefax. In diesem Fall steht einem zumindest der Sendebericht als Nachweis des Empfangs des Telefaxes zur Verfügung.

Die oben genannte Widerrufsfrist von vierzehn Tagen beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Die Anforderungen an eine solche Widerrufsbelehrung sind relativ streng, sie muss die Formalitäten für die Widerrufs-erklärung deutlich wiedergeben. Außerdem darf sie nicht verwirrend sein. Dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde, muss wiederum der Unternehmer beweisen.

Besser ist es natürlich sich nicht überrumpeln zu lassen; wenn man aber dennoch einen Vertrag geschlossen hat, der einen reut, so gibt es doch Möglichkeiten, sich von diesem zu lösen.