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Veröffentlichungen

Versandkosten bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts

Wer hat die Versandkosten für die Hin- bzw. Rücksendung von Waren zu tragen, wenn die Bestellung wirksam widerrufen wurde?

 

Obwohl mittlerweile große und kleine Versandhändler bei Fernabsatzgeschäften, also Geschäften, die per Post, Telefon, Internet oder Ähnlichem abgeschlossen werden, Verbrauchern ohne Weiteres ein 14-tägiges oder längeres Widerrufsrecht einräumen, gibt es häufig über die jeweiligen Versandkosten Streit. 
Hinsichtlich der Hinsendekosten hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07) jüngst entschieden, dass diese nach Widerruf immer vom Verkäufer zu tragen sind. Grund ist die europäische Fernabsatzrichtlinie, in der es heißt: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“.
Bezüglich der Rücksendekosten ist zu unterscheiden. Entspricht die gelieferte Sache nicht der bestellten, muss der Verbraucher grundsätzlich keine Rücksendungskosten tragen. Hat dagegen der Verbraucher  tatsächlich das bekommen, was er bestellt hat und widerruft er dennoch – aus welchen Gründen auch immer – den Vertrag, so gilt Folgendes: Wurde der Kaufpreis vor Widerrufserklärung noch nicht bezahlt, z. B. bei einem Kauf auf Rechnung, muss immer der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen. Ein Käufer sollte es sich also gut überlegen, ob er nicht besser erst bezahlt und dann widerruft. Wird die Ware vor Widerruf bezahlt, kann es wegen der Rücksendekosten auf den Preis der Ware ankommen. Ist nämlich hinsichtlich der Rücksendekosten vertraglich (z. B. in den AGB) geregelt, dass der Käufer die Kosten einer zurückzusendenden Sache, deren Preis nicht höher als 40,00 € ist, trägt, so ist dies wirksam. Ist nichts dergleichen vereinbart, können auch Waren, die weniger als 40,00 € kosten, zu Lasten des Verkäufers zurückgeschickt werden.