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Veröffentlichungen

Mieteranspruch auf barrierefreies Wohnen - Teil 2

Bei der Frage, ob ein Mieter tatsächlich Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen gegenüber dem Vermieter besitzt, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Hierbei sind nicht nur die Interessen des Mieters und Vermieters, sondern - sofern vorhanden - auch die Interessen anderer Mieter zu berücksichtigen. Faktoren, die bei der Abwägung meist eine Rolle spielen, sind die Art, Dauer und Schwere der Behinderung, die Erforderlichkeit der baulichen Veränderung, Umfang und Dauer der Maßnahme, aber auch z. B. die Dauer der notwendigen Bauzeit und die Möglichkeit des Rückbaus.


Die Interessen anderer Mieter sind zum Beispiel auch dahingehend zu berücksichtigen, ob durch die bauliche Veränderung deren Zugang zur Wohnung erschwert oder behindert wird. Zu denken wäre z. B. an einen einzubauenden Treppenlift, der die sonstige Nutzung der Treppe einschränkt. Wird gleichwohl der Treppenlift eingebaut, stellt sich die Folgefrage, ob die anderen Mieter dann Anspruch auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter besitzen. Wie so oft, gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen in Rechtsprechung und Literatur.
Neben den Kosten der Maßnahme, die für das barrierefreie Wohnen notwendig ist, hat der Mieter, der die bauliche Veränderung verlangt, auch später anfallende Kosten für Betrieb und Wartung zu tragen. Um bei dem oben genannten Treppenlift zu bleiben, würde bei diesem z. B. noch der Betriebsstrom für den Mieter hinzukommen.


Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Der Vermieter kann darüber hinaus sogar schon vor Beginn der Baumaßnahme seine Zustimmung zur baulichen Veränderung davon abhängig machen, dass der Mieter neben der normalen Mietkaution eine angemessene zusätzliche Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes leistet. Was hierbei angemessen ist, ist im Zweifel durch einen Kostenvoranschlag oder sogar durch einen Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Was die Anlageform der zusätzlichen Mietkaution anbelangt, gelten hier die Bestimmungen für die normale Mietkaution entsprechend. Allerdings kann der Vermieter, anders als bei der normalen Mietkaution, verlangen, dass die Sicherheit vor Beginn der Umbaumaßnahme in voller Höhe erbracht wird. Einen Anspruch auf Ratenzahlung hat der Mieter nur, wenn dieser extra vereinbart wird.
Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass der Anspruch eines Mieters auf Barrierefreiheit im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Jegliche diesbezüglich abweichende Vereinbarung, ob durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, wäre unwirksam.