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Veröffentlichungen

Mieteransprüche auf barrierefreies Wohnen - Teil 1

Vielen Bedürftigen ist bis heute nicht bekannt, dass seit mittlerweile über 10 Jahren das gesetzliche Mietrecht um einen Anspruch des Mieters erweitert wurde, nach dem dieser bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen kann, die für eine behindertengerechte Nutzung seiner Wohnung erforderlich sind. Gemeinhin wird in diesem Zusammenhang auch von Anspruch auf Barrierefreiheit gesprochen. 


Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude und Wohnungen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderung in derselben Weise genutzt werden können, wie von Menschen ohne Behinderung. Unter Behinderung wird hierbei weit über die enge Definition desselben Begriffs im Sozialrecht hinaus jegliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Menschen verstanden. In Bezug auf die Behinderung kommt es nicht darauf an, dass diese schon vor Mietvertragsabschluss vorgelegen hat. Verliert ein Mieter im Laufe eines Mietverhältnisses seine uneingeschränkte Bewegungsfähigkeit z. B. durch einen Unfall oder durch Beschwerden, die allein aufgrund fortgeschrittenen Alters entstehen, so steht ihm grundsätzlich der Anspruch auf barrierefreies Wohnen zu. Dies gilt übrigens auch für alle Personen, die der Mieter berechtigterweise in seiner Wohnung aufgenommen hat; unabhängig davon, ob diese Personen selbst Mieter geworden sind.


Besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung, kann der Mieter allerdings nicht verlangen, dass der Vermieter diese Arbeiten selbst durchführt. Vielmehr muss der Mieter die Veränderungen auf eigene Kosten selbst veranlassen. Zu den üblichen baulichen Veränderungen gehören Verbreiterungen der Türen, Montage von Gehhilfen, die Schaffung schwellenfreier Übergänge zwischen Räumen oder Innen- und Außenbereich und der Einbau einer behindertengerechter Nasszelle. Ein ggf. vorliegender Anspruch auf bauliche Veränderung beschränkt sich des Weiteren nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern unter anderem auch auf das Treppenhaus, den Hauseingangsbereich oder auch einen dazugehörigen Parkplatz.


Weitere Informationen zur Frage, wann der Anspruch überhaupt besteht, was bei der Interessenabwägung zwischen dem Interessenten, Vermieter und weiteren Mietern wichtig ist, ob andere Mieter deswegen die Miete mindern dürfen, welche weiteren Kosten in Betracht kommen und ob die Mietkaution wegen der Umbauten erhöht werden kann, werden in einem zweiten Teil mitgeteilt.