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Veröffentlichungen

Eine ganz heiße Geschichte

Wie schön, dass nach dem verregneten Juni und Juli der August diesen Jahres tatsächlich berechtigt Sommermonat genannt werden konnte.

 

Die vielen Wetterhochs sorgten auch bei den meisten Brandenburgern - wohl vor allem bei den Urlaubern - für etliche Hochgefühle. Aber wie das so ist, gab es neben der Freude über das warme Wetter auch nicht Wenige, denen die Hitze ganz schön zu schaffen machte. Ich denke hier vor allem an diejenigen, die sich nicht in halbwegs kühle Arbeits- oder Wohnräume zurückziehen konnten. Ist eine Wohnung oder auch ein Gewerberaum gegen heiße Sommer (und davon soll es in Zukunft ja wohl mehr geben) nicht ausreichend wärmegedämmt oder können solche Räume nicht mittels einer Klimaanlage ausreichend gekühlt werden, so leidet die Nutzungsqualität erheblich. Ist man nun Mieter einer solchen Wohnung, und damit kommen wir zum aktuellen Fall, fragt sich, ob man aufgrund der Hitze Mietminderung gelten machen oder gar eine Kündigung  aussprechen kann. 
In dem Prozess von dem ich berichte, hatte ein Mieter, der eine Obergeschosswohnung bewohnte, 20% Mietminderung geltend gemacht, da die Temperaturen in der Wohnung tagsüber bei 30 °C und nachts über 25 °C lagen. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass kein Mangel der Wohnung vorläge und der Mieter daher nicht zu einer Mietminderung und schon gar nicht in dieser Höhe berechtigt sei. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es entschied, dass nicht nur ein Mangel der Wohnung aufgrund der zu hohen Innentemperaturen vorläge, sondern auch, dass sogar die Höhe der Mietminderung berechtigt gewesen sei. Dass man die Miete im Winter mindern kann, wenn die Wohnung zu kalt ist, dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein. Wie der Entscheidung des Amtsgerichts zu entnehmen ist, besteht aber eben auch die gegenteilige Möglichkeit, die Miete zu mindern, wenn die Wohnung zu warm ist. 
Vermieter sollten daher, so denn Bedarf besteht, bei Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen darauf achten, dass für einen ausreichenden Wärmeschutz gesorgt wird, um später nicht überrascht zu werden. Hierbei dürfte die wahrscheinliche Klimaerwärmung in den nächsten Jahrzehnten zu berücksichtigten sein. 
Mieter wiederum brauchen zu warme Wohnungen nicht klaglos hinzunehmen. Über die Entscheidung des Amtsgerichts hinaus hat in einem anderen Fall das Oberlandesgericht Naumburg sogar die Kündigung eines Mietvertrages für gerechtfertigt erachtet. Grund für die Kündigung war, dass der Mieter eine Gesundheitsgefährdung wegen andauernder Innentemperatur von über 26 °C beklagte. Unter Umständen können also heiße Außen- bzw. sehr warme Innentemperaturen dazu führen, dass Mieter (auch Gewerbemieter) Mietverträge außerordentlich kündigen können, an die sie sonst vielleicht noch Jahre oder Jahrzehnte gebunden wären. Gerade im Hinblick auch darauf könnten zukünftige heiße Temperaturen für Mieter und Vermieter eine ganz heiße Geschichte werden.