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Veröffentlichungen

Mietvertragskündigung wegen Zutrittsverweigerung

Mit seiner Entscheidung vom 15.04.2015 hat der Bundesgerichtshof eine neue Kündigungsmöglichkeit für Wohnungsvermieter bestätigt. Verweigert ein Mieter seinem Vermieter oder vom Vermieter beauftragten Personen zu Unrecht den Zutritt zur Wohnung, so kann der Vermieter nunmehr den Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und den Mieter auf Räumung verklagen, sollte dieser nicht freiwillig gehen. Vor der BGH-Entscheidung verlangte die Rechtsprechung, dass der Vermieter zunächst gerichtlich versuchen musste, den Zutritt zur Wohnung zu erlangen. Erst wenn sich der Mieter nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich Zutritts weiterhin weigerte, hätte der Vermieter kündigen können.

 

Nach Ansicht des BGHs sind Fallkonstellationen denkbar, in denen dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, die Dauer einer Duldungsklage auf Zutritt abzuwarten. Eine verweigerte Duldung des Zutritts kann eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass sie einen Vermieter sowohl zu einer ordentlichen Kündigung als auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigte. Neben offensichtlichen Fällen, wie der unberechtigten Verweigerung des Zutritts wegen einer akuten Mangelbeseitigung (z. B. eines Rohrbruchs), sind auch Fälle denkbar, in denen der Mieter, und sei es nur aus Unkenntnis oder Bequemlichkeit, mehrere Versuche eines Ableseservices, Verbrauchsdaten in der Wohnung abzulesen, verhindert. Setzt der Vermieter dem Mieter diesbezüglich Frist, welche nicht eingehalten werden, kann er ihn abmahnen. Wird auch auf die Abmahnung mit Kündigungsandrohung nicht reagiert, ist die Kündigung des Mietvertrages möglich.

 

Im Hinblick auf den hohen Mieterschutz, der in Deutschland für Wohnungsmieter gilt, könnte vorgenannte Kündigungsmöglichkeit für Vermieter bei entsprechend vertragswidrigem Verhalten des Mieters eine willkommene Option sein. Mieter sollten sich dessen daher gewahr sein.