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Veröffentlichungen

Widerspruch allein genügt nicht

Was gegen Gebührenbescheide noch getan werden kann

 

Wir alle kennen das Problem, der Staat will Geld von uns: das Finanzamt erlässt den Einkommensteuerbescheid; die Gemeinde fordert die Gebühren für die Kinderbetreuung oder die Grundsteuern ein. In jedem Fall ergeht ein Bescheid gegen den Bürger, der eine Zahlungspflicht ausweist. Üblicherweise enthält dieser Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der wir darauf hingewiesen werden, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch (beim Finanzamt Einspruch) eingelegt werden kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung endet damit, dass die Einlegung des Widerspruchs / Einspruchs nicht zu einer Befreiung von der Zahlungsverpflichtung führt.

Viele Bürger denken daher, dass sie in jedem Fall die Steuern bzw. Gebühren bezahlen müssen und halten die Einlegung des Rechtsmittels nicht für sinnvoll. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn man mit den festgesetzten Steuern bzw. Gebühren nicht einverstanden ist, sollte in jedem Fall das Rechtsmittel eingelegt werden. Der Staat möchte nur zunächst das Steueraufkommen sicherstellen, sich später über die offenen Fragen streiten und lieber etwas zurückzahlen.

Da niemand gern in Vorleistung tritt, gibt es eine Möglichkeit, sich auch hiergegen zu wehren. Diese Möglichkeit steht leider nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Man kann auch bei einem Gebührenbescheid verlangen, erst zahlen zu müssen, wenn über den Widerspruch entschieden wurde. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Hierzu ist ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides erforderlich. Dieser Antrag kann zusammen mit der Einlegung des Widerspruchs / Einspruchs gestellt werden. Es muss lediglich deutlich gemacht werden, dass beantragt wird, die Zahlungspflicht zunächst auszusetzen. Über diesen Antrag muss die Behörde sofort entscheiden. Lehnt sie den Antrag ab, kann das Finanz- bzw. Verwaltungsgericht im Eilverfahren angerufen werden.