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Veröffentlichungen

Altanschließer – Was gibt es Neues?

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass alles geklärt ist, gibt es bisher keine einheitliche erkennbare Verwaltungspraxis, wie mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen November durch die Zweckverbände und Kommunen umgegangen wird (vgl. Beschluss vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14).

Zum Teil wird durch die Zweckverbände, wie im Fall einer Cottbuser Grundstückseigentümerin, die in Karlsruhe Erfolg hatte, die Auffassung vertreten, dass sich durch die Eingemeindung ihres Ortes in Cottbus der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück temporär verschoben hat, weshalb die Beiträge nicht zu erstatten sind. Ähnliches wird behauptet, wenn Gemeinden erst später einem Zweckverband beigetreten sind oder aber den Zweckverband gewechselt haben. Diese Rechtsauffassungen werden vielfach vertreten und so den Betroffenen die Erstattung der Beiträge erschwert.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat jetzt allerdings entschieden, dass dies mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar ist. Das Gericht entschied im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Cottbus, dass die Ungleichbehandlung der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es kommt allein darauf an, seit wann für das Grundstück die Anschlussmöglichkeit bestand und nicht auf die zeitliche Zufälligkeit der Aufnahme in das Verbandsgebiet des Zweckverbandes (Urteil VG Potsdam vom 22.06.2016, Az.: 8 K 56/16).

Es gibt sogar einige Zweckverbände, wie den Märkischen Wasser- und Abwasserzweckverband, die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteile, die unter Beachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ergangen sind, im Berufungsverfahren angreifen.

Wiederum andere Zweckverbände vollstrecken auch immer noch die rechtswidrig ergangenen Wasser- und Abwasserbeitragsbescheide sowie deren Säumniszuschläge. Andererseits gibt es immer noch Grundstückeigentümer, die solche Zwangsvollstreckungsversuche nicht gerichtlich überprüfen lassen, sondern bezahlen. Angesichts der Ausgangslage sollte dies niemand akzeptieren und zahlen.