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Veröffentlichungen

Altanschließer - Eine Zwischenbilanz

Entgegen der weitverbreiteten Meinung, dass alles geklärt ist, gibt es bisher keine einheitliche erkennbare Verwaltungspraxis, wie mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen November durch die Zweckverbände und Kommunen umgegangen wird (vgl. Beschluss vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14).

Zum Teil wird durch die Zweckverbände, wie im Fall einer Cottbuser Grundstückseigentümerin, die in Karlsruhe Erfolg hatte, die Auffassung vertreten, dass sich durch die Eingemeindung ihres Ortes in Cottbus der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück temporär verschoben hat, weshalb die Beiträge nicht zu erstatten sind. Ähnliches wird behauptet, wenn Gemeinden erst später einem Zweckverband beigetreten sind oder aber den Zweckverband gewechselt haben. Diese Rechtsauffassungen werden vielfach vertreten und so den Betroffenen die Erstattung der Beiträge erschwert.

Einige Zweckverbände warten einfach ab und halten die Grundstückeigentümer hin. Eine Erstattung erfolgt tatsächlich nur, soweit durch die Grundstückseigentümer geklagt wird. Dies oft entgegen anderslautender öffentlicher Bekundungen. Das Innenministerium hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches die jetzige Situation nochmals überprüfen soll. Das Rechtsgutachten wird der Kieler Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Brüning erstellen. Jedoch ist die Ausgangslage eindeutig. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum noch gewartet werden soll.

Es gibt einige Zweckverbände, wie den Märkischen Wasser- und Abwasserzweckverband, die sogar erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteile, die unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergangen sind, im Berufungsverfahren angreifen.

Wiederum andere Zweckverbände vollstrecken sogar immer noch die rechtswidrig ergangenen Wasser- und Abwasserbeitragsbescheide sowie deren Säumniszuschläge. Andererseits gibt es immer noch Grundstückeigentümer, die solche Zwangsvollstreckungsversuche nicht gerichtlich überprüfen lassen, sondern bezahlen. Angesichts der Ausgangslage sollte dies niemand akzeptieren und zahlen. Auch die ersten Klagen zu Erstattungsanträgen hinsichtlich bestandskräftiger Wasser- und Abwasserbeitragsbescheide sind gerichtlich anhängig. Zu guter Letzt bleibt zu sagen, dass es spannend bleibt. Insbesondere bleibt abzuwarten, wie sich das Innenministerium und der Landesgesetzgeber positionieren. Nur durch eine eindeutige Gesetzesänderung kann die unterschiedliche Verwaltungspraxis und neue Ungerechtigkeiten vermieden werden.