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Veröffentlichungen

„Der Fernseher gehört mir!“

Wer erbt eigentlich den Hausrat?

 

Stirbt ein Ehepartner und ist kein Testament vorhanden, so stellt sich unter anderem die Frage, was mit dem vorhandenen Hausrat in der gemeinsamen Ehewohnung passiert. Das Gesetz sieht hierfür zunächst einen Vorteil für den überlebenden Ehegatten vor. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Erbteil bekommt der überlebende Ehegatte den so genannten Voraus. Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, also praktisch den gesamten Hausrat, soweit dieser nicht Zubehör eines Grundstücks ist. 

 

Weiterhin zählen zum Voraus auch die seinerzeit erhaltenen Hochzeitsgeschenke. Diese Regelung erklärt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten die Fortführung seines bisherigen Lebensstandards zu gewährleisten. Der Anspruch auf den sogenannten Voraus begründet eine Forderung, die sich gegen eine Erbengemeinschaft im Ganzen richtet. Man spricht auch von einer so genannten Nachlassverbindlichkeit. Ein solcher Anspruch ist auch vererblich. Zu beachten gilt Folgendes: Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls nur noch die Eltern des Verstorbenen bzw. dessen Geschwister oder die Großeltern des Erblassers, so zählen zum Voraus sämtliche Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Sind neben dem überlebenden Ehegatten die Kinder des Erblassers zu berücksichtigen, umfasst der Voraus nur die zur Führung eines angemessenen Haushalts zählenden Gegenstände. Ist sonst kein Vermögen vorhanden, kann es sehr leicht zu Streitigkeiten um den Hausrat zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern kommen. 

 

Im Zweifel muss genau bestimmt werden, ob tatsächlich der Fernseher oder die Stereoanlage unbedingt notwendig sind, um den Haushalt weiterführen zu können. Soweit ein überlebender Ehegatte über eigenes Vermögen verfügt, so ist zunächst davon auszugehen, dass er selbst einen eigenen Haushalt schaffen kann. Der Voraus stünde ihm dann nicht mehr zu.