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Veröffentlichungen

Braucht jeder Erbe einen Erbschein?

In der amtlichen Urkunde eines Erbscheins wird festgehalten, wer Erbe ist und welche Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

 

Mit Hilfe eines solchen Dokuments können sich Erben dann z. B. bei Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt als legitime Rechtsnachfolger des Toten ausweisen.


Um einen solchen Erbschein zu bekommen, muss der Erbe einen Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht stellen. Grundsätzlich ist das Nachlassgericht das Amtsgericht, bei dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Für die Antragstellung reicht allerdings kein formloser Antrag aus, vielmehr hat der Erbe diverse Angaben zum Erbfall (Todeszeitpunkt, Testament ja / nein, eventuell weitere Erben etc.) zu machen und diese auch noch durch Vorlage von Stammbüchern, Geburtsurkunden, Testament etc. zu beweisen. Des Weiteren sind Angaben über das Vermögen des Verstorbenen zu machen. Hieran berechnet dann das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens. Je mehr vererbt wird, desto teurer wird es.


Diese Kosten könnten gespart werden, wenn ein Erbschein gar nicht gebraucht wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn durch andere Dokumente die legitime Rechtsnachfolge genauso nachgewiesen werden kann wie durch den Erbschein. Ein solch ausreichender Nachweis könnte z. B. durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Selbst dann, wenn der Erblasser nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, kann ein Erbschein unter Umständen entbehrlich sein, z. B. dann, wenn der Verstorbene seinem Erben zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, die auch über den Tod hinaus gültig ist.


Die Erfahrung zeigt, dass Nachlassgerichte oft die Beantragung eines Erbscheins empfehlen, obwohl dies gar nicht notwendig wäre. Im Hinblick auf die oben genannten Kosten und den Aufwand für eine ordentliche Antragstellung könnte sich daher in manchen Fällen die vorherige Prüfung der Erforderlichkeit eines Erbscheins lohnen.