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Veröffentlichungen

„Nach der Trennung ist alles anders“

Der Ausgleich von gemeinsamen Schulden nach Trennung und Scheidung

 

Oftmals haben Ehegatten für die Anschaffung von Möbeln, eines Kraftfahrzeugs, für den Erwerb eines Eigenheimes oder etwa die Finanzierung eines Urlaubs Kredite aufgenommen, bei denen beide gleichermaßen haften. Im Falle der Trennung und Scheidung stellt sich dann die Frage, wer für die Schulden aufzukommen hat und ob die Ehegatten untereinander einen Ausgleich verlangen können. 


Der Bundesgerichtshof hat zunächst eine Grundregel aufgestellt: Für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, gibt es keinen Ausgleich. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der bis zur Trennung allein die Verbindlichkeiten bedient hat, hierfür keinen Ausgleich vom anderen verlangen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn dem anderen Ehegatten gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft, wie etwa in der Haushaltsführung oder Kindererziehung, zugebilligt werden können. Ist dies nicht der Fall, so können ausnahmsweise auch für bereits in der Zeit des Zusammenlebens getilgte Verbindlichkeiten Ausgleichsansprüche bestehen. 


Mit dem Scheitern der Ehe ist dann alles anders. Nunmehr entfallen die besonderen Umstände, die einem nachträglichen Schuldenausgleich entgegenstanden. Zahlte ein Ehegatte bisher sämtliche Verbindlichkeiten allein, so hat er zum Zeitpunkt der Trennung einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten; es greift die Regelung des § 426 Absatz 1 BGB. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten nicht Voraussetzung für einen Schuldenausgleich. Der Ausgleichsanspruch kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe geltend gemacht werden. Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig in der endgültigen Trennung zum Ausdruck. Dies ist etwa an dem Tag der Fall, an dem ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit seinen persönlichen Sachen auszieht. Jedoch bestehen Ausgleichansprüche nicht in jedem Fall. Wurden Verbindlichkeiten ausschließlich im Interesse eines Ehegatten aufgenommen (etwa wenn dieser Alleineigentümer des Familienheims ist), so entfällt der Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Es kommt auch im Übrigen auf den Einzelfall an.