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Veröffentlichungen

Geschenkt ist geschenkt? – Die Schwiegerelternschenkung

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern ihren Kindern für deren Start in eine junge Ehe eine Anschubfinanzierung zukommen lassen. Dahinter steht meist die Überlegung, dass die Ehe fortbestehen und das eigene Kind von den Zuwendungen auf Dauer auch etwas haben wird. Scheitert jedoch das junge Glück, ist das auch für die Eltern und insbesondere die jeweiligen Schwiegereltern mit Frust und Enttäuschung verbunden. Frust und Ärger, gerade bei den Schwiegereltern, steigen etwa dann, wenn das Schwiegerkind nun Miteigentümer eines ehemaligen Grundstückes der Eltern ist oder gar Firmenbeteiligungen und andere Vermögensgegenstände erhalten hat, die es trotz der Trennung weiter nutzt. Die Zuwendungen etwa eines Schwiegerelternteils an sein Schwiegerkind sind rechtlich gesehen eine Schenkung. Der Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist gestohlen“ gilt hier jedoch nur eingeschränkt, denn wie jede rechtliche Handlung haben auch Schenkungen eine Grundlage. Die Grundlage der Schenkung von Schwiegereltern an das Schwiegerkind haben wir bereits dahingehend beschrieben, dass hier die Erwartung des Fortbestandes der Ehe Rechtsgrund der Schenkung ist.

Insoweit wäre es sehr bitter, wenn nach Trennung und gar Ehescheidung solcherlei Schenkungen nicht zurückgefordert werden könnten. Einen solchen Rückforderungsanspruch sieht das Gesetz tatsächlich unter dem Stichwort des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Allerdings unterliegt dieser Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch Beschränkungen. So kann grundsätzlich nicht alles was einmal geschenkt worden ist, zurückverlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat hier Einschränkungen derart getroffen, dass die bereits durch die Schenkung gezogenen Nutzungen innerhalb der Ehe tatsächlich dem Zweck des Fortbestandes der Ehe gedient haben. Wenn man so will, ist also ein Teil des Wertes der Schenkung verbraucht und kann nicht mehr zurückverlangt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind nach dem Scheitern von dessen Ehe der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.