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Veröffentlichungen

Erbe trotz Hartz IV?

Erbfolgegestaltung zugunsten von Hartz IV-Empfängern

 

Soll ihr Nachlass an ein Kind oder eine sonstige Person weitergegeben werden, die finanziell große Probleme hat, so besteht die Gefahr, dass das Erbe teilweise verloren ist. Die eigenen Gläubiger des Erben bzw. insbesondere der Staat als Sozialhilfeträger können den Nachlass schlucken, um eigene Forderungen zu befriedigen. Aufgrund des Nachrangprinzips besteht gerade für Empfänger von ALG II – Leistungen (Hartz IV) das Problem, dass der Träger der Sozialhilfe erbrechtliche Ansprüche auf sich überleiten kann, denn zum verwertbaren Vermögen bzw. Einkommen gehören grundsätzlich auch Substanz und Ertrag einer Erbschaft. Würde der Grundsicherungsempfänger also Erbe werden, dann könnte die Grundsicherung unter Berufung auf den sozialrechtlichen Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Hilfeleistungen solange eingestellt werden, bis der Nachlass bzw. Erbteil aufgebraucht ist. 


Um die Substanz des Erbes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass eine bloße Enterbung nicht ausreicht, da in diesem Fall der nunmehr bestehende gesetzliche Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht. Obwohl teilweise als sittenwidrig kritisiert, ist das sogenannte Bedürftigentestament eine gängige Möglichkeit, die Substanz des Nachlasses vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei wird der Sozialleistungsempfänger zum sogenannten nicht befreiten Vorerben, d. h. dass er als Erbe auf Zeit eingesetzt wird. 

 

Nach dem Ablauf einer festgelegten Zeitspanne oder beim Eintritt eines vom Erblasser bestimmten Ereignisses hat der Vorerbe dann die Erbschaft dem Nacherben zu übertragen. Aufgrund dessen unterliegt der Vorerbe bestimmten Beschränkungen. Schließlich soll nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Nacherbschaft noch etwas vom Nachlass vorhanden sein. Der Erbe kann in dieser Konstellation also nicht frei über das Vermögen verfügen. Das ererbte Vermögen ist jedoch auch vor dem Zugriff Dritter geschützt. Aufgrund der sensiblen Materie ist in der Praxis besonderes Fingerspitzengefühl bei der Testamentserstellung notwendig. Insbesondere sollten die individuellen Gegebenheiten zunächst geprüft und das Testament hieran ausgerichtet werden. Für das Aufsetzten eines Bedürftigentestaments ist es daher empfehlenswert, sich zuvor Rat zu suchen.