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Veröffentlichungen

Dashcams - sind bedingt zulässig

Wie viele mit Interesse verfolgt haben werden, hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 15.05.2018, Aktenzeichen: VI ZR 233/17, damit beschäftigt, ob Dashcams im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen bzw., ob die Heranziehung der Aufnahmen rechtlich im Zivilprozess zulässig ist. Mit Dashcams werden üblicherweise Videokameras bezeichnet, in Fahrzeugen auf dem Armaturenbrett oder an der Frontscheibe befestigt sind und ununterbrochen Aufnahmen anfertigten, die in einer Schleife gespeichert werden.


In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Kläger Aufzeichnungen mit seiner Kamera vorgenommen und war in Beweisnot. Diese Aufzeichnungen stellten einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Konkret verstieß die Aufnahme gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt war. Die Vorinstanzen hatten deshalb ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Der Bundesgerichtshof ging jedoch davon aus, dass trotz des Verstoßes die Aufnahmen verwertet werden dürfen. Insoweit ist die Entscheidung zu begrüßen, da sich sicherlich zukünftig manche Unfallschadensabwicklung einfacher gestaltet.


Vielfach stehen bei einem Verkehrsunfall Aussage gegen Aussage. Es gibt nicht genügend Anknüpfungspunkte für ein technisches Unfallrekonstruktionsgutachten, wodurch die Aufklärung nicht möglich ist. Die Beteiligten bleiben dann häufig auf einem Teil ihres Schadens sitzen, da im Verkehrsrecht dann Quoten gebildet werden, obwohl der Fahrfehler von der Gegenseite verursacht wurde, sich dies aber nicht nachweisen lässt. Mit Dashcam-Aufnahmen kann dem entgegengesteuert werden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass es nicht zu permanenten anlasslosen Aufzeichnungen kommt, sondern nur im Falle einer Unfallsituation eine Aufzeichnung erfolgt. Technisch ist dies bereits möglich. Einige Hersteller überspielen die Aufnahmen, soweit sie nicht benötigt werden, oder aber es erfolgt eine Aufnahme nur im Falle eines Aufpralls. Bei diesen technischen Lösungen ist die bestehende Gefahr, gegen den Datenschutz zu verstoßen, nicht so groß. Insoweit sollte man, wenn man eine solche Kamera benutzt, sich für diese Lösungen entscheiden.