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Veröffentlichungen

Erstattung von Altanschließerbeiträgen

Auch dieser Tage bekommen viele Grundstückseigentümer Post von ihrem örtlichen kommunalen Zweckverband. Häufig ist die Beitragslast sehr hoch, sodass sich viele Grundstückseigentümer fragen, wie soll ich das bezahlen? Besonders ärgerlich ist es, wenn man das Grundstück erst gekauft hatte und meinte, mit dem Kaufpreis ein erschlossenes Grundstück erworben zu haben. Mit Abwasser- und Wasserbeiträgen rechnen die Wenigsten in dieser Situation. 

 

Glücklich kann sich derjenige schätzen, der im notariellen Grundstückskaufvertrag hierzu eine Regelung getroffen hatte, die eine Erstattung der Beiträge vom Verkäufer ermöglicht. Diese Situation haben aber die Wenigsten bei Abschluss des Kaufvertrages im Vorhinein geregelt. Ob und was genau hierzu geregelt ist, kann sogar zufällig sein. Die Auslegung der vertraglichen Regelung ist darüber hinaus schwierig. Selbst wenn man meint, die Regelung ist eindeutig, gibt es viele unterschiedliche Urteile zu den unterschiedlichsten vertraglichen Regelungen. 

 

Von Interesse dürfte hier insbesondere ein Urteil des Landgerichts Cottbus sein, welches sich mit der Auslegung einer solchen Vertragsklausel auseinandersetzen musste. Es kam zu dem Ergebnis, dass bei einer nicht eindeutigen vertraglichen Regelung der § 436 des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzuziehen ist (Urteil vom 01.04.2015, LG Cottbus, Az.: 1 S 32/14). Dieses Urteil ist auch im Hinblick auf die Verjährung von Erstattungsansprüchen von Interesse. Vielfach wird vertreten, dass für den Beginn der Verjährung der Erstattungsansprüche das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages maßgebend sei. Dem sind die Richter nicht gefolgt. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist der Erlass des Beitragsbescheides und nicht der Abschluss des Grundstückskaufvertrages, demnach kann jeder die Erstattung auch noch nach Jahren verlangen.

 

Es gibt sogar Urteile, die sich damit beschäftigen, ob nach 10 Jahren oder noch längerer Zeit, nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegen Treu und Glauben verstößt. Bisher ist die Rechtsprechung dem nicht gefolgt. Letztlich kommt es jedoch in erster Linie immer auf die Auslegung des Kaufvertrages an. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass gegen die Beitragsbescheide trotz der bestehenden Erstattungsmöglichkeit Widerspruch beim Zweckverband eingelegt wird.