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Veröffentlichungen

Was ist ein Vollgeschoß und wenn ja, wie viele?

Maßstäbe für die Berechnung von Altanschließerbeiträgen

 

Viele Zweckverbände erheben ihre Beiträge im Wasser- und Abwasserbereich nach dem sogenannten Vollgeschossmaßstab. Hierbei wird die zu veranlagende Grundstücksfläche mit der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder der möglichen Bebaubarkeit zugrundegelegt. Zumeist gehen die Beitragssatzungen hinsichtlich der Definition, wann ein Vollgeschoss vorliegt, von der jeweiligen Landesbauordnung aus. 


In der Brandenburger Bauordnung wird unter einem Vollgeschoss ein oberirdisches Geschoss verstanden, dessen Grundfläche über mindestens zwei Drittel eine Höhe von 2,30 m hat. Schwierigkeiten hat man häufig mit der Bestimmung bei Kellergeschossen oder Dachgeschossen. Bei Dachgeschossen ist die Feststellung, ob zwei Drittel der Grundfläche mindestens eine Höhe von 2,30 m haben, oft schwierig und von der Dachneigung und Ähnlichem abhängig. Grundsätzlich wird man davon ausgehen dürfen, dass ein Kellergeschoss dann ein oberirdisches Vollgeschoss ist, wenn dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere sogenannte Installationsgeschosse, die der ausschließlichen Unterbringung von Haustechnik dienen und keiner anderen Bestimmung zugeführt werden können, keine Vollgeschosse sind. Auch der sogenannte Kriechboden ist in der Regel kein Vollgeschoss. Solche Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen man sich nicht aufhalten kann, gelten ebenso nicht als Vollgeschosse. 


Darüber hinaus kommt es nicht nur auf die tatsächliche Bebauung an. Für die Ermittlung des Nutzungsmaßstabes im unbeplanten Innenbereich, d. h. in Ortslagen für die kein Bebauungsplan besteht, ist die Zahl der Vollgeschosse maßgebend, die sich auf den Grundstücken der näheren Umgebung befindet. Soweit ein wirksamer Bebauungsplan besteht der die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse für das Grundstück festlegt, ist diese Festsetzung im Bebauungsplan auch bei der Beitragsveranlagung maßgebend. Ob ein oder zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt werden, kann einen erheblichen Unterschied in der Veranlagung des Grundstückes ausmachen. Jeder sollte deshalb genau prüfen, ob die Beitragsveranlagung seines Grundstückes insoweit von zutreffenden Voraussetzungen ausgeht.