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Veröffentlichungen

BER: Anspruch auf weiteren Schallschutz bei Nutzungsänderung

Seit Jahren stellt sich die FBB GmbH, die Betreiberfirma des künftigen Flughafens BER, auf den Standpunkt, dass die konkrete Nutzungsart von Räumen zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme durch vom Flughafen beauftragte Gutachter dauerhaft maßgeblich dafür sei, welchen Anspruch man auf Schallschutz hat. Ist z. B. ein Raum ein reines Schlafzimmer, hat der Betroffene nur Anspruch auf geringeren Schallschutz für die Nacht und nicht auch den besseren und teureren für den Tag. Wird aus dem Schlafzimmer nach der Bestandsaufnahme z. B. ein Arbeitszimmer, würde an sich ein Anspruch auf Tagschallschutz bestehen. Nach bisheriger Auffassung der FBB ist die nachträgliche Änderung allerdings unbeachtlich.


Die Gegenansicht, dass es doch nicht sein kann, dass man mit der zufälligen Nutzung zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme für immer festgelegt wäre, ignoriert die FBB. Hierbei ist es der FBB auch völlig egal, ob es sich um denselben Nutzer handelt, der innerhalb seiner Räumlichkeiten seine Nutzung ändert oder ob ein neuer Eigentümer oder Mieter die Wohnung oder die Gewerbeeinheit anders nutzt als sein Vorgänger. Die Auffassung des Flughafens ist allerdings rechtswidrig.  


Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat die FBB im September 2017 Vollzugshinweise zum Planfeststellungsbeschluss erteilt. In den Hinweisen heißt es u. a., dass das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses dynamisch als Schutz von Nutzungen ausgestaltet sei. Eine Fixierung auf Sach- und Rechtslagen zu bestimmten Stichtagen gäbe es nicht. Es bestünde kein schützenswertes Vertrauen der FBB darauf, ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen neuen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Heißt das nun, dass der Flughafen auf ewig neue Schallschutzmaßnahmen erbringen muss? Nein, nach dem Planfeststellungsbeschluss können Anträge auf Schallschutz nur bis fünf Jahre nach Eröffnung des Flughafens gestellt werden.


Wie wir alle wissen, ist der Flughafen bisher noch nicht eröffnet, d. h. derzeit gibt es keinen Grund, dass die FBB bei geänderter Nutzung weiteren Schallschutz ablehnt. Erforderlich ist lediglich ein neuer ergänzender Antrag an die FBB. Dies gilt natürlich auch für alle diejenigen, die derzeit noch mit dem Flughafen verhandeln, um z. B. eine Erstattung in Höhe von 30 % des schallschutzbezogenen Verkehrswertes des Grundstücks zu erreichen. Werden Mehrkosten erforderlich, da z. B. aus dem bisherigen Schlafzimmer nun auch ein Arbeitszimmer wurde, muss der Flughafen diese Mehrkosten berücksichtigen.