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Veröffentlichungen

Rechtsprechung im Unterhaltsrecht verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippt Dreiteilungsmethode

 

Mit einer aktuellen Entscheidung vom 25.01.2011 hat das BVerfG die vom Bundesgerichtshof angewandte Dreiteilungsmethode zur Berechnung von Unterhalt für verfassungswidrig, da mit dem Gesetz nicht vereinbar, erklärt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sich ein Mann von seiner Ehefrau nach vielen Ehejahren getrennt, kurz nach der Scheidung wieder geheiratet und mit seiner neuen Frau ein Kind bekommen hat. Da der Mann gutverdienend war, seine frühere Ehefrau im Vergleich hierzu weniger verdiente, schuldete er monatlichen Unterhalt i. H. v. 600,00 €. Nach erneuter Hochzeit wurde der Unterhaltsbetrag der Ex-Ehefrau herabgesetzt, da das zur Verfügung stehende Einkommen des Ehemanns nicht für seine gesamten Unterhaltsverpflichtungen ausreichte. 

 

Der Bundesgerichtshof entwickelte für diese Fälle die s. g. Dreiteilungsmethode, nach der das gesamte, der Unterhaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen durch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu teilen ist. Da nunmehr auch die zweite Ehefrau in die Unterhaltsberechnung einbezogen wurde, wenn sie nur ein geringes Einkommen hatte oder ein gemeinsames Kind betreute, führte dies regelmäßig zur Reduzierung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau. Der BGH stellte hier auf die „Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse“ ab. Nach der Entscheidung des BVerfG entspricht diese Berechnungsmethode jedoch nicht den gesetzlichen Reglungen zum Unterhaltsrecht und ist daher gesetzeswidrig.


Die Entscheidung kann jedoch auch nicht ohne Kritik bleiben. Geht sie doch am gesetzgeberischen Ziel der Unterhaltsreform 2008 vorbei, welche den Schutz der Zweitfamilie und das Prinzip der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten zum Ziel hatte. Das der Entscheidung innewohnende Postulat der Ehe auf Lebenszeit hat nichts mit der Lebenswirklichkeit in Zeiten von steigenden Scheidungszahlen und Patchwork-Familien zu tun. Eine Antwort darauf, wie viel zum Beispiel einer neuen Familie zum Leben verbleiben muss, konnte auch die Entscheidung des BVerfG nicht geben. Fest steht nur, dass nunmehr diejenigen Ehegatten, deren Unterhalt aufgrund der Dreiteilungsmethode wegen Wiederverheiratung mit Entscheidungen nach dem 30.07.2008 herabgesetzt wurde, u. U. einen Anspruch auf Neuberechnung und Abänderung der Entscheidung haben und somit auch einen Anspruch auf höheren Unterhalt, jedoch nur für die Zukunft. Lassen Sie sich daher, ob nun Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter im Zweifelsfall über mögliche Konsequenzen dieser Entscheidung beraten.