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Veröffentlichungen

Kein Ausgleich von Rentenanwartschaften trotz Scheidung?

Im Zuge einer Ehescheidung wird regelmäßig ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzlicher oder privater Natur) jeweils hälftig zu Gunsten des anderen Ehegatten ausgeglichen. Nicht selten bewirkt dieser von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich, dass ein Ehegatte Einbußen in der Altersversorgung hinnehmen muss. Die Durchführung eines solchen Versorgungsausgleiches kann nur verhindert werden, wenn beide Ehegatten entweder im Zuge einer vom Notar zu erstellenden Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die Durchführung eines Versorgungsausgleiches ausschließen bzw. auf einzelne Anrechte begrenzen oder eine solche Einigung im Zuge des Scheidungsprozesses anwaltlich vertreten vor Gericht erklären.Kommt eine Einigung zwischen den Ehegatten nicht zustande, so wird ein Versorgungsausgleich regelmäßig durchgeführt, es sei denn die Ehezeit hat drei Jahre noch nicht überschritten. Auch wenn jedoch ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, so kann dieser in zwei Fällen dennoch rückabgewickelt werden. Zum einen kann dies geschehen, wenn der andere Ehegatte noch vor Renteneintritt verstirbt, zum anderen wenn der andere Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes maximal für die Dauer von 36 Monaten Rente bezogen hat.Allerdings bleibt Folgendes zu beachten: Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte nach der Ehescheidung, bleibt zunächst alles, wie es ist. Da der Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung durchgeführt und das Verfahren abgeschlossen wurde, hat der Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten keinen unmittelbaren Einfluss auf den Versorgungsausgleich. Stirbt der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte, so hat dessen Tod ohnehin keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich.Allerdings kann im Rahmen der oben genannten beiden Alternativen der geschiedene Ehepartner einen sogenannten Rückausgleich beim Versorgungsträger (der Rentenkasse) beantragen. Als Versorgungsträger kommen jeweils die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke oder auch die Beamtenversorgung in Betracht. Wichtig ist, dass tatsächlich ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ohne eine Antragstellung bleibt alles beim Alten.Wird ein Antrag gestellt, so wird im Rahmen des Rückausgleichs dem ausgleichspflichtigen Ex-Ehegatten dessen volle Rentenanwartschaft wieder zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass er volle Rentenleistungen erhalten kann.

Rechtsanwalt Dr. Steffen Beilke