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Veröffentlichungen

Was tun bei Kindesentführung ins Ausland? – Die Regeln des Internationalen Kindschaftsrecht

Durch die wachsende Mobilität der Menschen werden immer mehr Partnerschaften verschiedener Nationalitäten begründet. Im Falle von Trennung bzw. Scheidung mit gemeinsamen Kindern stellen sich oft besondere Probleme menschlicher und rechtlicher Art – das betrifft u. a. Fragen des Umgangs- und des Sorgerechts. 
 
Derzeit wird in den Medien über den Fall der Unternehmerin Block vielfach diskutiert. In der Silvesternacht des Jahres 2023 wurden zwei Kinder aus Dänemark entführt und befanden sich danach in der Obhut ihrer Mutter (der Unternehmerin Block) in Deutschland. Der Vater, der in Dänemark lebt, verlangte sodann die Kinder wieder heraus. In diesem und in ähnlichen Fällen gibt es verschiedentliche Regelungen auf nationalem und internationalem Gebiet, die für solche Fälle einschlägig sind. Das ist zunächst das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und seit dem 1. August 2022, mit Geltung für alle EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), die Regelungen der sogenannten „Brüssel-IIb-Verordnung“. Das HKÜ hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat zu schützen. Ein Kind kann sonach nicht einfach ins Ausland entführt werden und dort eine Sorgerechtsentscheidung zugunsten des entführenden Elternteils getroffen werden. Vielmehr ist hier eine Rückführung vorgesehen. Dies soll durch die jeweiligen nationalen Gerichte erreicht werden.
 
Die sogenannte Brüssel-IIb-Verordnung hilft sodann insbesondere auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen weiter. Das Bundesamt für Justiz in Bonn ist die zentrale Anlaufstelle etwa für die Probleme des Internationalen Kindschaftsrecht und insbesondere auch für die Regelung der Fälle rechtswidriger Kindesentführungen. Betroffene können sich insoweit an diese Behörde wenden. Das Bundesamt für Justiz veranlasst sodann mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen und verkehrt auch mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Im Falle einer Kindesentführung sollte effektiverweise zügig gehandelt und schnellstmöglich mit den entsprechenden Stellen Kontakt aufgenommen werden.
 
Rechtsanwalt Dr. Beilke