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Muss ich nach Beendigung meines Mietverhältnisses die Wohnung renovieren?
Weit verbreitet ist die Annahme, nach Kündigung des Mietverhältnisses für die Renovierung der Wohnung verantwortlich zu sein. So einfach zu beantworten ist die Frage jedoch nicht.
Grundsätzlich versteht man unter Schönheitsreparaturen das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die grundsätzliche Regelung ist, dass der Vermieter für Reparaturen und auch Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Jedoch kann der Vermieter innerhalb des Mietvertrages diese Pflicht auf den Mieter umlegen.
Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile ist es jedoch gut möglich, dass speziell in älteren Mietverträgen die Formulierungen im Hinblick auf die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sind.
Genau zu überprüfen sind: ein starrer Fristenplan, eine isolierte Endrenovierungsklausel, eine Fachhandwerkerklausel, eine Farbwahlklausel oder auch Quotenabgeltungsklauseln. Hierbei kommt es oft auf den Wortlaut der mietvertraglichen Schönheitsreparaturklauseln an.
Festzuhalten bleibt, sollte die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übernommen worden sein, kann der Mieter nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn er einen angemessenen Ausgleich dafür erhält. Der BGH geht jedenfalls davon aus, dass der Erlass einer halben Monatsmiete dafür nicht ausreichend ist.
Der Mieter kann sogar einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter haben, wenn er zu einer Renovierung grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, allerdings aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag irrig der Annahme war, dazu verpflichtet gewesen zu sein. Dies gilt auch dann, wenn die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung erbracht worden sind.
Zu berücksichtigen ist jedoch die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus der Beendigung eines Mietverhältnisses. Diese gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen.
Rechtsanwalt Timothy Peiker