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Wichtige Änderungen im Zugewinnverfahren bei Ehescheidung
Am 01.09.2009 traten mehrere Reformgesetze, u. a. zum Güterrecht in Kraft. Diesbezüglich sind wichtige Änderungen im Zugewinnausgleichsverfahren bei Scheidung einer Ehe eingetreten.
Haben Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keine anderweitige Vereinbarung, z. B. durch einen Ehevertrag, getroffen, leben sie im so genannten gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens bleibt. Lediglich nach Beendigung des Güterstandes, z. B. durch Ehescheidung, werden die Vermögenswerte eines jeden Ehegatten gegenübergestellt, und derjenige, der im Vergleich zum Beginn der Ehe nunmehr einen „höheren Vermögensstamm“ als der andere Ehepartner besitzt, ist diesem dann zum Ausgleich verpflichtet. Dies bedeutet zugleich auch auch, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung nicht für die Schulden des anderen einzustehen hat. Seit dem 01.09.2009 gilt nunmehr, dass bei der Berechnung des Zugewinns auch ein negatives Anfangsvermögen eines Ehegatten, z. B. bei bestehenden Schulden, mit zu berücksichtigen ist. Werden diese während der Ehe abgebaut, so stellt dies nunmehr einen zu berücksichtigenden Zugewinn dar. Ferner hat sich der Berechnungszeitpunkt des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten nach vorn verlagert. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein ausgleichpflichtiger Ehegatte zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und der späteren Scheidung nicht nachteilig sein Vermögen illoyal verringern kann. Gleichzeitig wurde auch ein umfangreicheres Auskunftsrecht hinsichtlich des Bestands des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung sowie neu ein Anspruch auf Belegvorlage zur Überprüfung der Angaben eingeführt, welches schon zum Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht werden können. Auch dies dient dem Schutz einseitiger Vermögensverschiebungen. Das „neue“ Recht gilt grundsätzlich für alle Zugewinnverfahren die nach dem 01.09.2009 geführt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig über die Neuerungen und die Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall anwaltlich beraten.