Veröffentlichungen
Lärmschutz wird für Flughafen noch teurer
Nach einer erneuten Schlappe des Flughafens Berlin Brandenburg vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg kommen auf den Flughafen weitere erhebliche Kosten zu.
Das OVG hat die bisherige Praxis des Flughafens, in vom Fluglärm betroffenen Gebäuden Lüfter zu verbauen, ohne vorher ein Lüftungskonzept für die Räumlichkeiten zu erstellen, für rechtswidrig erklärt. Statt Luft auszutauschen, pumpen die bisher vom Flughafen verwendeten Lüfter lediglich Luft hinein. Weil als Folge hiervon Überdruck warme, feuchte Atemluft in die Bausubstanz presst, drohen Gebäudeschäden. Solch absehbaren Schaden braucht der betroffene Grundstückseigentümer nun nicht mehr hinzunehmen.
Überall, wo Betroffene schon Schallschutzmaßnahmen inklusive Lüfter umgesetzt haben, sollte auch jetzt noch geprüft werden, ob die Lüftung DIN-gerecht erfolgt. Ist dies nicht der Fall, muss der Flughafen nacharbeiten. Sofern Betroffene derzeit noch mit dem Flughafen über die Notwendigkeit bestimmter Schallschutzmaßnahmen verhandeln, kann man mit Verweis auf das OVG-Urteil auf die Erstellung eines sachgerechten Lüftungskonzeptes samt besserer Lüfter bestehen.
Zu hoffen bleibt, dass sich der Flughafen aufgrund der zu erwartenden Mehrkosten bei den vielen Verfahren, in denen Betroffene mit den Kosten für Schallschutz knapp unter der 30-%-Regel für einen Auszahlungsanspruch auf 30 % des Verkehrswertes der betroffenen Immobilie bleiben, nunmehr auch hier bewegt. nach der 30-%-Regel zahlt der Flughafen 30 % des Verkehrswertes der zu schützenden Räumlichkeiten an den Betroffenen aus, wenn die Kosten für Schallschutz über dieser Grenze liegen. Bleiben die Kosten dagegen unter der 30-%-Grenze, bekommt der Betroffene kein Geld, sondern hat lediglich gegen den Flughafen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für tatsächlich ausgeführte Schallschutzmaßnahmen entstanden sind.
Da die Kosten für die Schallschutzmaßnahmen von den Firmen, die der Flughafen mit entsprechenden Prüfungen beauftragt hat, meist unter den ortsüblichen Preisen liegen, ist den Anspruchsinhaber bei der Auswahl von Fachfirmen, die er eventuell bereits kennt oder die ihm empfohlen wurden, arg eingeschränkt, da diese Firmen die Arbeiten für die vom Flughafen berechneten Kosten nicht ausführen. Hinzu kommt, dass viele Betroffene gar nicht alle Schallschutzmaßnahmen, die der Flughafen für notwendig erachtet, umsetzen wollen, sondern nur bestimmte. Durch die Mehrkosten aufgrund des OVG-Urteils wird in vielen Fällen die 30-%-Grenze nun doch überschritten werden, was viele Betroffene freuen dürfte.