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Veröffentlichungen

BGH lockert Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

Mit seiner Entscheidung Anfang dieses Jahres folgt der Bundesgerichtshof konsequent seinen Weg, die Mindestanforderungen für Vermieter für die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen zu senken.

 

Die Abrechnungen sollen danach nicht mit Details überfrachtet sein und der Verwaltungsaufwand des Vermieters in Grenzen gehalten werden. Dies sei am Ende auch vorteilhaft für den Mieter, da die Abrechnungen so übersichtlicher werden und leichter zu überprüfen wären. Will ein Mieter die Abrechnung genauer überprüfen, kann er beim Vermieter nachfragen und sich die Belege zeigen lassen.

 

In dem konkret entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Vermieter, Eigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage, die Nebenkosten gegenüber den Mietern getrennt nach Gebäude abgerechnet hat. Von den verschiedenen Gebäuden der Wohnanlage nutzten mehrere ein und denselben Müllplatz sowie zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Eigentümer die Gesamtkosten der Anlagen auf die einzelnen Gebäude nach Wohnfläche als dort ausgewiesene Gesamtkosten verteilt – ohne diesen Schritt allerdings, wie bisher von der Rechtsprechung verlangt, in der Abrechnung nachvollziehbar darzulegen. Aufgrund der für den Mieter so unverständlichen Betriebskostenabrechnung hielt dieser die Abrechnung für nichtig und weigerte sich, zu zahlen. 

 

Zu Unrecht, wie der BGH nun entschieden hat. Auch wenn die in den Nebenkostenabrechnungen ausgewiesenen (anteiligen) „Gesamtkosten“ nicht den Beträgen der Gebührenbescheide der Gemeinde und den jeweiligen Rechnungen der Stadtwerke entsprechen, reiche dies für eine ordnungsgemäße Abrechnung aus. Der Vermieter könne auch durch spätere Erläuterungen die Berechnung nachvollziehbar machen. Die Abrechnung selbst brauche diese Erläuterung noch nicht zu enthalten.

 

Der Vermieter ist also weder verpflichtet, in der Abrechnung die Gesamtkosten eines größeren Gebäudekomplexes zu benennen noch die Rechenschritte darzulegen, die von diesen Gesamtkosten zu den anteiligen Gesamtkosten geführt haben. Im Hinblick darauf, dass bisher diesbezügliche Fehler zur Nichtigkeit der Abrechnung führten, dürften vor allem Vermieter die neue Rechtslage begrüßen.