Veröffentlichungen
Die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung
Möchte ein Vermieter eine Wohnung für sich oder einen Angehörigen nutzen, steht ihm das Recht auf eine sogenannte Eigenbedarfskündigung zu. Auch wenn der Mieter sich nichts zu Schulden kommen hat lassen, kann der Vermieter den Mietvertrag dennoch so kündigen.
Relativ häufig landen diese Fälle vor Gericht, da oft Zweifel an dem geltend gemachten Eigenbedarf bestehen. Gewinnt der Vermieter den Prozess und erhält die Wohnung zurück, kann es vorkommen, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass er die Wohnung weder für sich noch für einen Angehörigen nutzt, der Eigenbedarf also nur vorgetäuscht war. Der Ex-Mieter kann dann den Vermieter auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Schadensersatz verklagen. Als Schaden kommen Gerichts-, Umzugs-, Renovierungskosten etc. in Betracht.
Endete der Streit allerdings nicht durch Urteil, sondern durch einen Vergleich, war es bisher für den Mieter schwierig, wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs noch Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen. Dies deshalb, da die Gerichte aufgrund des Vergleiches annahmen, dass mit diesem auch sämtliche zukünftigen Schadenersatzansprüche abgegolten seien, selbst wenn über diese gar nicht verhandelt wurde. Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass an das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen nur vorgetäuschten Eigenbedarfs zu verzichten, strenge Anforderungen zu stellen sind; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein.
Zwar stärkt der BGH damit getäuschte Mieter, allerdings ist es auch weiterhin besser, über mögliche Schadenersatzansprüche im Vergleich nicht nur zu schweigen, sondern diese ausdrücklich vom diesem auszunehmen. Eine hohe Abfindung, oder auch nur der Verzicht auf Schönheitsreparaturen könnten nämlich weiterhin als Indiz für einen stillschweigenden Verzicht auf Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs gewertet werden.