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Veröffentlichungen

Schadensersatz, wenn Mieter bei Verkauf übergangen wird

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter wieder einmal gestärkt.

 

Werden Wohnungen, die vermietet sind, verkauft, so hat der Mieter gemäß § 577 BGB ein sogenanntes Vorkaufsrecht. § 577 BGB schränkt diese Regelung allerdings nur auf die Fälle ein, bei denen die Mietwohnung zum ersten Mal in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Wenn lediglich das Haus den Besitzer wechselt oder wenn der Mieter schon in eine vermietete Eigentumswohnung eingezogen ist, gilt das nicht. Das Vorkaufsrecht räumt dem Mieter die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs der Wohnung an einen Dritten mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu den grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen. Bevor der Kaufvertrag mit dem Dritten gültig werden kann, hat also der Mieter die Möglichkeit, wenn er rechtzeitig informiert wird, quasi „dazwischen zu grätschen“ und anstelle des Dritten die Wohnung zu erwerben. Hintergrund des Vorkaufsrechtes ist, dass der Mieter unter anderem davor geschützt werden soll, vom Erwerber aus der Wohnung gedrängt zu werden.


Was passiert allerdings, wenn der Mieter über den Verkauf der Wohnung nicht rechtzeitig informiert wird? In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte eine so übergangene Mieterin auf Schadensersatz in Höhe von ca. 80.000,00 €, welcher sich nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert berechnete. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass ein ersatzfähiger Schaden nur dann entstünde, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht zwar ausübe, der Vermieter anschließend die Wohnung aber trotzdem an den Drittkäufer übereigne. 


Anders der BGH: Nach seiner Auffassung steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch auch dann zu, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht. Ob die übergangene Mieterin Anspruch auf die konkret eingeklagten 80.000,00 € besitzt, ließ der BGH wegen einiger noch von der Vorinstanz zu klärender Sachfragen offen und verwies den Rechtsstreit zurück.