Veröffentlichungen
Die Wohnungsräumung per Eilverfahren
Durch Änderung der Zivilprozessordnung ergeben sich seit dem 01.05.2013 für Vermieter neue Möglichkeiten, für Mieter neue Gefahren.
Bis vor kurzem konnte ein Wohnungsmieter, der grundlos keine Miete zahlte, einem Räumungsverlangen des Vermieters für ein bis zwei Jahre relativ gelassen gegenüberstehen, da Räumungsprozesse – wenn man es darauf anlegt – nun mal solange oder noch länger dauern. Seit dem 01.05.2013 gilt dies nicht mehr uneingeschränkt. Zwei Gesetzesänderungen in der Zivilprozessordnung führen dazu, dass ein Vermieter unter Umständen bereits weit vor Abschluss eines länger dauernden Hauptverfahrens die Räumung der Wohnung erreichen kann.
Die erste gesetzliche Neuerung bewirkt, dass der Vermieter in einer Räumungsklage, bei der auch Mietschulden eingeklagt werden, beantragen kann, dass der Mieter, der fortlaufend zu wenig Miete zahlt, Sicherheit für die offenen Mieten, die während des Klageverfahrens auflaufen, zu leisten hat. Erlässt das Gericht eine solche Sicherungsanordnung und kommt der Mieter dieser nicht nach, kann der Vermieter von der zweiten gesetzlichen Neuerung Gebrauch machen. Der Vermieter darf dann nämlich beantragen, dass die Räumung der Wohnung per einstweiliger Verfügung angeordnet wird. Die Wohnung ist dann mitunter schon in wenigen Wochen zu räumen. Aufgrund dieser gravierenden neuen Möglichkeit sei jedem Mieter geraten, einer Sicherungsanordnung zur Mietzahlung Folge zu leisten.
Es sei bei aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, das vorbeschriebene Szenario nur bei Zahlungsverzug eintreten kann. Kündigt ein Vermieter z.B. wegen Eigenbedarfs, kommt eine Räumung per Eilverfahren nicht in Betracht. Ob die neuen gesetzlichen Möglichkeiten in der Praxis genutzt werden, bleibt abzuwarten. Aus Vermietersicht sollte bei unklarer Rechtslage berücksichtigt werden, dass Mieter, die per Eilverfahren vor die Tür gesetzt wurden, zum Teil erhebliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen können, wenn sich am Ende herausstellt, dass die Kündigung, auf die die Räumungsklage gestützt wurde, unwirksam war.