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Veröffentlichungen

Nicken heißt „Ja“ oder nicht?

Auch wenn Zeugen alles gesehen haben, besser sind immer Unterschriften, um etwas zu beweisen.

 

Anlass für diesen Bericht bietet ein vor dem Landgericht Potsdam verhandelter Fall. Es ging um den Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung, welcher gegen den Pächter einer Gaststätte geltend gemacht wurde. Zunächst hatten sich Verpächter und Pächter außergerichtlich getroffen, um im Beisein von drei Zeugen das Problem mit der Betriebskostennachzahlung zu klären. Nachdem alles ausführlich besprochen worden war, fragte der Verpächter, ob die Abrechnung nun anerkannt und bezahlt werden würde. Auf die Frage antwortete der Pächter mit einem deutlichen Kopfnicken. Damit hatte der Pächter die Abrechnung anerkannt. Mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilte Schuldanerkenntnisse sind für Unternehmer, wie z. B. Gaststättenpächter, bindend.


Da in den folgenden Wochen die Zahlung ausblieb, klagte der Verpächter. Im Prozess erklärte der Pächter dann überraschenderweise, er habe die Betriebskostenabrechnung nie anerkannt. Aufgrund des Bestreitens des Pächters kamen nun die drei Zeugen zum Einsatz. Der erste Zeuge konnte sich an die Unterhaltung nicht mehr so genau erinnern. Sein Zeugnis war damit für den Kläger völlig unbrauchbar. Fehlende genaue Erinnerung ist übrigens eines der großen Probleme bei Zeugen und nicht selten einer der Gründe, weshalb es in Gerichtsverfahren Überraschungen geben kann. Die anderen beiden Zeugen konnten sich allerdings noch genau erinnern, dass der Pächter auf die Frage nach dem Anerkenntnis der Betriebskostenabrechnung genickt habe. 

 

War die Klage damit gewonnen? Nein. Das Gericht erklärte in der Urteilsbegründung, dass zum einen nicht sicher sei, ob der Pächter die Frage denn wirklich richtig verstanden habe, und zum anderen sei auch nicht sicher, ob ein Nicken mit dem Kopf wirklich Zustimmung bedeute. Bei so einer Urteilsbegründung ist man dann doch etwas sprachlos. Für ein Nichtverstehen der Frage gab es keine Anhaltspunkte und Nicken bedeutet in Mittel- und Westeuropa nun mal „Ja“. Der Pächter war auch kein Südosteuropäer, bei denen Kopfnicken „Nein“ heißt. Selbst wenn Zeugen sich an alles gut erinnern können, heißt dies also noch lange nicht, dass damit auch ein Gericht überzeugt wird.

 

Wesentlich sicherer wäre es für den Verpächter gewesen, den Pächter nach seinem Nicken ein schriftliches Anerkenntnis noch kurz unterschreiben zu lassen. In unserem Fall hatte der Kläger übrigens dennoch gewonnen, da die Abrechnung fehlerfrei war und es daher auf das genickte Anerkenntnis gar nicht ankam.