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Veröffentlichungen

Die Mietvertragskündigung wegen Zerrüttung

m Kontext eines Mietvertrages kann z. B. eine Beleidigung schnell zu einem gravierenden Problem werden oder aber auch ein dankbares Geschenk sein.

 

"Er aber, sag´s ihm, er kann mich im Arsche lecken!" Goethe zu zitieren, ist doch immer ein Gewinn. Jedenfalls sprachlich, vertraglich könnte es allerdings gefährlich sein. Bedenkt zum Beispiel ein Vermieter eines Gewerbemietobjektes den Mieter mit dem bekannten „Götz von Berlichingen“-Zitat, so könnte dies für den Mieter, der sowieso schon länger aus dem Zeitmietvertrag herauskommen möchte, ein willkommenes Geschenk sein. Warum das? Weil ein Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofes einen Mietvertrag (egal ob befristet oder unbefristet) fristlos und sogar ohne Abmahnung kündigen kann, wenn infolge des Verhaltens des Vermieters das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört ist und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob eine solche Zerrüttung zwischen den Parteien vorliegt, ist im Einzelfall abzuwägen und im Interesse der Vertragspartner festzustellen. Beleidigungen, diffamierende und grundlose Behauptungen des Vermieters können nach Ansicht des BGHs den Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter wiederholt Dritten gegenüber geäußert, dass die Mieterin in ihren Geschäftsräumen einer Sektentätigkeit nachgehe bzw. einen verdeckten Puff betreibe. Wegen dieser rufschädigenden Äußerungen kündigte die Mieterin einen Zweijahresmietvertrag fristlos nach nur einem halben Jahr Mietzeit.

Möchte also ein Mieter, der mit dem Vermieter zerstritten ist, einen befristeten Mietvertrag, wie er bei Gewerbe üblich ist, vorzeitig beenden, empfiehlt es sich eventuell im Umfeld des Vermieters, z.B. bei Mitmietern oder Nachbarn, nach abfälligen Bemerkungen zu fragen. Wenn der Vermieter den Mieter nicht direkt mündlich oder schriftlich beleidigt hat, könnte so gleichwohl ein Kündigungsgrund gefunden werden. Einem Vermieter wiederum ist zu raten, auch dann, wenn ein Mieter gehörig an seinen Nerven zehrt, sachlich zu bleiben. Sowohl in Gesprächen als auch in Anschreiben sollte ein unnötig aggressiver Ton vermieden werden. Und nicht vergessen, auch Äußerungen Dritten gegenüber können die Vertrauensgrundlage zum Mieter zerstören und einen Kündigungsgrund liefern. Natürlich gilt das Ganze auch umgekehrt: Zieht ein Mieter grundlos über den Vermieter und in abfälliger Art und Weise her, so berechtigt dies ebenso den Vermieter, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Zu Goethes kraftvollem Vers dichtete der Politiker Theodor Heuss übrigens einst: „Goethe hört dies große Wort, gibt ihm einen Dichterhort, und er schafft mit dieser Tat Deutschlands häufigstes Zitat“.