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Veröffentlichungen

Ab wann kommt es auf die Größe an?

Eine der häufigsten Antworten, die Juristen auf ihnen gestellte Fragen geben, lautet: Das kommt darauf an.

 

Dies liegt vor allem daran, dass erst die entscheidenden Details eines Falles geklärt werden müssen, eh eine Beantwortung überhaupt möglich wird. Aufgrund feiner Unterschiede der diversen Details, in denen bekanntlich der Teufel steckt, ist auch kaum ein Fall wie der andere. Umso erstaunlicher ist, dass der Bundesgerichtshof ausgerechnet bei der Frage, ob und wenn ja, ab wann es auf die Größe ankommt, zwei klare Antworten gibt, nämlich erstens „ja“ und zweitens „ab 10 %“.
Immer wieder streiten sich Mieter und Vermieter darüber, ob die vereinbarten Grundflächen auch wirklich den tatsächlichen Grundflächen entsprechen. Neben den Streitpunkten, was diesbezüglich im Mietvertrag vereinbart ist und nach welcher Berechnungsmethode zu messen ist, war lange streitig, ab wann denn überhaupt eine Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vereinbarten Fläche so erheblich ist, dass die Abweichung Folgen hat.
Nach mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, zuletzt mit einem erst am 04.12.2009 veröffentlichten Urteil, gibt es nun Klarheit darüber, dass hinsichtlich nahezu aller Fragen im Mietrecht, bei denen es auf die Erheblichkeit einer Abweichung der Grundfläche ankommt, die 
10%-Faustregel gilt. Was heißt das im Einzelnen? Sind z. B. im Mietvertrag 100 m² Grundfläche angegeben und hat die Wohnung tatsächlich nur 88 m² Grundfläche, so bedeutet dies eine Abweichung von 12%. Die Abweichung ist damit groß genug, um Ansprüche des Mieters zu begründen. So kann der Mieter die Miete aufgrund eines Mangels (erhebliche Abweichung) mindern. Bei Betriebskostenabrechnungen und auch bei Mieterhöhungsverlangen ist die tatsächliche, kleinere Wohnungsfläche anzusetzen. 
Beträgt dagegen die Abweichung von der vereinbarten Fläche z. B. nur 9 %, hat ein Mieter daraus kein Recht auf Mietminderung und auch kein Recht auf Korrektur bzw. Anpassung der Betriebskostenabrechnung. Und auch eine Mieterhöhung darf auf die größere, vereinbarte Mietfläche bezogen werden.
Man könnte die 10%-Regel-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für ungerecht halten, da vielen Mietern Rechte bei zu geringen Abweichungen abgeschnitten werden. Im Ergebnis sind die Entscheidungen aber zu begrüßen, da zum einen viele Streitigkeiten über geringe Abweichungen nun nicht mehr langwierig und kostenintensiv ausgefochten werden und zum anderen die Regel auch einfach zu Erleichterungen in der Praxis führt.