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Veröffentlichungen

Kündigung des Mietvertrags wegen Gewerbeausübung

Darf ein Vermieter meinen Wohnungsmietvertrag kündigen, wenn ich zu Hause geschäftliche Aktivitäten ausübe? Ja, er darf.

 

Und zwar sogar dann, wenn im Mietvertrag diesbezüglich kein ausdrücklicher Vorbehalt vereinbart ist. In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs haben die Richter entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnungsmietvertrag kündigen kann, wenn der Mieter freiberuflich oder gewerblich in der Wohnung aktiv ist. Vielen Mietern ist wahrscheinlich gar nicht bewusst, wie schnell man heutzutage eine gewerbliche Tätigkeit ausüben kann. Von der Rechtsprechung wird das Vorliegen eines Gewerbes schon dann angenommen, wenn jemand z. B. in wenigen Monaten 150 Verkäufe auf einer Internethandelsplattform erreicht. Organisiert er diesen Handel über einen Computer, der in seiner Wohnung steht, so liegt eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung vor. Verschickt er sämtliche Waren ausschließlich mit der Post, so tritt die gewerbliche Nutzung der Wohnung allerdings nach außen kaum in Erscheinung. In einem solchen Fall dürfte die Kündigung des Mietvertrages wegen gewerblicher Nutzung nicht möglich sein. Was ist allerdings, wenn ab und zu Kunden die Ware beim Verkäufer in der Wohnung abholen? Solange bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehende Einwirkung auf die Wohnung ausgeht als bei einer üblichen Wohnungsnutzung, kann ein Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung der Wohnung zu erteilen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes besaß der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Erlaubnis zur Duldung einer teilgewerblichen Nutzung der Wohnung, da er, ein Wohnungsmakler, in der Wohnung auch Angestellte beschäftigte. Sobald Angestellte in einer Wohnung beschäftigt werden, muss  ein Vermieter dies nicht hinnehmen. Ist dem Vermieter gleichwohl an einer Fortführung des Mietverhältnisses gelegen, so steht ihm neben der Kündigung auch eine Klage gegen den Mieter auf Unterlassung des gewerbemäßigen Gebrauchs der Mietsache offen.