Veröffentlichungen
Der Mieter, der aus der Kälte kam
Jedes Jahr kommt der Winter. Und jeden Winter kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über die Beheizung der Mietobjekte. Sollte die Klimaerwärmung unsere kalten Winter vergessen machen, können sich wohl einige Mietrechtsanwälte warm anziehen.
Eine gesetzliche Regelung über den Beginn, die Dauer und das Ende einer Heizperiode gibt es nicht. Nach der gängigen Rechtsprechung dauert sie vom 01. Oktober bis zum 30. April. Ist der Vermieter für die Beheizung der Wohnung verantwortlich, was in den meisten Fällen durch Mietvertrag vereinbart ist, so muss er dafür sorgen, dass während der Heizperiode die Mindesttemperatur von 20 bis 22 °C in der Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr bzw. 24:00 Uhr gewährleistet ist. In der restlichen Zeit der Nacht sollten mindestens 17 bis 18 °C herrschen.
Ein verbreiteter Irrtum besagt, dass der Vermieter außer-halb der Heizperiode nicht zu heizen braucht. Sinkt die Zimmertemperatur zeitweise unter 18 °C, so ist auch au-ßerhalb der Heizperiode zu heizen. An kalten Sommerta-gen muss ein Mieter also nicht frieren.
Kommt ein Vermieter seiner Heizpflicht nicht nach, so kann die Miete gemindert werden. Die Mietminderungs-höhe richtet sich nach den erreichten bzw. nicht erreichten Temperaturen. Des Weiteren kann der Mieter den Vermie-ter mittels einstweiliger Verfügung zwingen, für eine ord-nungsgemäße Beheizung zu sorgen. Allerdings hilft eine einstweile Verfügung z.B. dann nicht weiter, wenn der insolvente Vermieter den Versorger nicht bezahlt und die-ser dann das Gas etc. abstellt. Für den Mieter empfiehlt es sich in einem solchen Fall, Kontakt mit dem Versorger aufzunehmen und zur Sicherung der Beheizung direkt an den Versorger zu zahlen. Im Anschluss daran können die gezahlten Beträge mit der Miete verrechnet werden. Aller-dings ist zu beachten, dass die Zahlung auf eine unberech-tigte Forderung des Versorgers keine berechtigte Verrech-nung mit der Miete ermöglicht. Es verbleibt ein gewisses Risiko.
Zum Schluss noch einen Rat an Vermieter, die meinen, die Heizung abstellen zu dürfen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Miete in Verzug befindet. Ein Recht, die Heizung in einem solchen Fall abstellen zu dürfen, existiert nicht. Mietrückstände berechtigen nicht, die Gesundheit eines Mieters durch das Abstellen der Heizung zu gefähr-den. Wird dennoch die Heizung abgestellt, können vermeidbare Prozesskosten entstehen.