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Kündigung einer Wohnung zum Betrieb eines Büros oder Archivs zulässig?
Können die Interessen eines Vermieters, eine von ihm gekündigte Wohnung anschließend als Büro oder Archiv zu nutzen, höher wiegen, als das Interesse des Mieters, wohnen zu bleiben? Während der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2012 bei einer Kündigung zur Nutzung der Wohnung als Büro zugunsten des Vermieters entschieden hatte, lehnte der BGH mit Urteil vom 29.03.2017 die Kündigung zu Nutzung der Wohnung als Archiv ab.
In dem Büro-Fall besaß der Vermieter in dem Mehrfamilienhaus auch seine eigene Wohnung, weshalb der BGH ein ausreichendes Interesse des Vermieters als gegeben ansah. Die Kündigung hatte der Vermieter damit begründet, dass sich durch die künftige Nutzung der Wohnung als Büro seine Belange nach Beruf und Familie besser vereinbaren lassen würden. Nach Ansicht des BGH ist solch eine Begründung nach den Kriterien einer Eigenbedarfskündigung zu prüfen.
In dem anderen Fall besaß der Vermieter in dem Mehrfamilienhaus, bei dem die eine Wohnung künftig als Archiv genutzt werden sollte, keine eigene Wohnung. Stattdessen nutzte der Vermieter Räumlichkeiten in dem Haus zum Betrieb eines Beratungsbüros. Da das Büro vor Akten überquoll, wollte er die gekündigte Wohnung als Archiv nutzen. Kein ausreichender Grund, urteilte der BGH. Die Kündigung ist hier eher als eine sogenannte Verwertungskündigung und weniger, wie im Büro-Fall, als Eigenbedarfskündigung anzusehen. Bei Verwertungskündigungen, also Kündigungen, die allein aus wirtschaftlichen Gründen motiviert sind, sind zum einen die Interessen des Wohnungsmieters stärker zu gewichten und zum anderen hat der Vermieter darzulegen, dass er bei Fortsetzung des Mietvertrages gravierende wirtschaftliche Nachteile erleiden würde. Dass dem Vermieter wirtschaftliche Einbußen von ausreichendem Gewicht entstünden, wenn er die auszulagernden Akten in ein weiter entferntes Archiv verbringe, sah der BGH nicht.