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Veröffentlichungen

Alle Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unwirksam?

Sollten sich der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017 (Az.: 67 S 7/17) weitere Gerichte anschließen und insbesondere auch der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung anpassen, dürften praktisch alle Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen, die keine Individualvereinbarungen sind, unwirksam sein. Obwohl das Landgericht Berlin die Revision für seine Entscheidung zugelassen hatte, wurde kein Rechtsmittel eingelegt. So sicher dieser Fall damit beendet ist, so unsicher bleibt die Rechtslage bis es zu einer diesbezüglichen Entscheidung des BGH in einem anderen Verfahren kommt. Im Hinblick darauf, wie oft vor den Gerichten wegen Schönheitsreparaturen gestritten wird, dürfte eine Entscheidung des BGH zu der durch das Landgericht aufgeworfenen Frage, ob Schönheitsreparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen praktisch nicht wirksam vereinbart werden können, nicht allzu lange auf sich warten lassen.


Worum ging es in dem Berliner Fall genau? Im Mietvertrag war geregelt worden: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." Mehr nicht. Da die Klausel keine unangemessenen Benachteiligungen wie starre Fristen oder Eingriffe in die Dekorationsfreiheit enthielt, wäre sie üblicherweise als wirksam angesehen worden, jedenfalls dann, wenn dem Mieter die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben worden ist.


In dem Verfahren, in dem das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz entschieden hat, hatte man sich erstinstanzlich noch über die Frage gestritten, ob die Wohnung bei Einzug des Mieters vor 15 Jahren renoviert übergeben worden war. Das Landgericht erklärte, dass es hierauf gar nicht ankäme, da die Klausel sowieso unwirksam sei. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige, da der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre. Geht aus dem Vertragswerk ein entsprechender Ausgleich nicht klar und deutlich hervor, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, was dazu führe, dass der Mieter zu keiner Erbringung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei.


Ob der BGH sich ebenso entscheiden wird, ist offen.  Allerdings sprechen seine vielen mieterfreundlichen Urteile in Bezug auf Schönheitsreparaturen und gerade auch die Entscheidung, nach der bei unrenoviert übergebenen Wohnraum trotz entsprechender Klausel grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen zu leisten sind, eher dafür, dass Mieter bald eine Sorge weniger haben werden.