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Schnelles Handeln bei Mietvertragskündigung
Erhält man als Mieter die Kündigung des Mietvertrages empfiehlt es sich, nach dem ersten Schreck, unverzüglich zu handeln. Schiebt man hier das Problem lange vor sich her, ist es in vielen Fällen meist schon zu spät. Nehmen wir einen der häufigsten Fälle: Ein Vermieter kündigt dem Mieter über seine Hausverwaltung wegen Zahlungsverzugs. Der Rückstand ist tatsächlich hoch genug, die Kündigung zu begründen. Was nun? Alles verloren? Keineswegs, bei einer gründlichen Prüfung können Fehler gefunden werden, die trotz hohen Rückstands die Kündigung unwirksam machen können.
Hat z. B. die Hausverwaltung die Kündigung unterschrieben und keine Vollmacht des Vermieters beigelegt, kann man die Kündigung zurückweisen. Erst wenn die Vollmacht vorgelegt wird, kann die Hausverwaltung den Vertrag wirksam kündigen. Hat man in der Zwischenzeit den Rückstand nachgezahlt, ist eine erneute Kündigung wegen des alten Rückstands nicht mehr möglich. Mit diesem Trick lassen sich einige Kündigungen aus der Welt schaffen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Zurückweisung nur innerhalb weniger Tage möglich ist, andernfalls kann man sich darauf nicht mehr berufen.
Selbst wenn eine Vollmacht vorlag, kann diese unzureichend sein. Es könnte sich um eine bloße Kopie gehandelt oder nicht alle Vermieter unterzeichnet haben oder sich nur um eine Vollmacht des Vertreters des Vermieters handeln. Es gibt viele Fallstricke, die man mit ungeübtem Auge leicht übersieht. Geht man dagegen zu einem Anwalt, der die Kündigung nicht nur hinsichtlich des Rückstands, sondern auch hinsichtlich aller anderen Punkte prüft, kann der Mietvertrag eventuell noch gerettet werden. Allerdings muss das eben schnell gehen. Kümmert man sich um die Kündigung z. B. erst nach zehn Tagen, könnten viele Fehler der Vermieterseite nicht mehr entgegengehalten werden. Deshalb die Empfehlung, bei Erhalt einer Mietvertragskündigung sofort zu handeln, sonst könnte es zu spät sein.