Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Der Mietvertrag bei Tod des Vermieters

Der Mietvertrag bei Tod des VermietersStirbt der Vermieter eines Mietvertrages, endet damit nicht der Vertrag, sondern der oder die Erben des Vermieters treten automatisch in den Vertrag als Vermieter ein. Die Erben erhalten die Vermieterstellung hierbei sofort mit dem Tod und nicht etwa erst mit der Eintragung im Grundbuch.

 

Wird das Erbe des Vermieters von einer Erbengemeinschaft angenommen, ist darauf zu achten, dass Erklärungen der Erbengemeinschaft gegenüber dem Mieter von allen Erben gemeinsam ausgesprochen werden müssen, da die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln können. Soll etwa die Miete erhöht oder der Mietvertrag gekündigt werden, so bedarf es hierfür der Erklärungen von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Eine oder mehrere schriftliche Erklärungen müssen folglich die Unterschriften aller einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" tragen.

 

Erklärungen aller Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu beschaffen, gestaltet sich oft schwierig, insbesondere wenn es sich um größere Erbengemeinschaften handelt, bei denen die Mitglieder weit voneinander entfernt wohnen oder sogar Streit zwischen den Miterben besteht. Weigern sich einzelne Miterben Entscheidungen der Erbengemeinschaft (Mieterhöhung, Kündigung) zu tragen, können und müssen die übrigen Miterben diese Erben auf Abgabe der Erklärung verklagen, da eine solche sonst nicht wirksam gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden kann.

 

Erhalten Mieter unwillkommene Erklärungen der Erben, sollte immer geprüft werden, ob tatsächlich alle Erben die Erklärung abgegeben haben. Die Erben sind dem Mieter zur Auskunft verpflichtet, wer alles Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Für eine entsprechende Auskunft kann sich der Mieter auch an das Nachlassgericht wenden.

 

Hatte der Vermieter vor seinem Tod dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, fällt in der Regel der Eigenbedarf fort, wenn der Vermieter die Wohnung allein für sich selbst nutzen wollte. Ist der Eigenbedarf vom Vermieter vor seinem Tod allerdings bereits für einen Erben geltend gemacht worden, so kann der Erbe sich auch nach dem Tod des Vermieters noch auf die Kündigung berufen und vom Mieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen.