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Mietminderung wegen Schimmelgefahr?
Leidet ein Mietobjekt, z. B. eine Wohnung, an einem Mangel, für den der Vermieter verantwortlich ist, kann der Mieter die Miete mindern. Einer der häufigsten Gründe für eine Mietminderung ist in der Wohnung auftretender Schimmel. Neben einem falschem Heizt- und Lüftungsverhalten des Mieters können auch bauseitige Mängel, wie z. B. sogenannte Wärmebrücken, Schimmel ermöglichen. Ob der Mieter deswegen mindern darf oder der Vermieter vom Mieter die Kosten für die Beseitigung verlangen kann, ist häufig Gegenstand von Streitereien vor Gericht.
Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen zu den Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 über die Frage zu entscheiden, ob auch die bloße Gefahr von Schimmelbildungen aufgrund vorhandene Wärmebrücken bereits zur Mietminderung berechtigt, wenn der Schimmel selbst noch gar nicht ausgebrochen ist. Ein Recht auf Mietminderung sowie ein Anspruch auf Mangelbeseitigung setzt voraus, dass eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand vorliegt. Solange sich tatsächlich noch kein Schimmel gebildet hat, ist die bloße Möglichkeit der Schimmelbildung aufgrund vorhandener Wärmebrücken noch kein Mangel. Insbesondere bei Gebäuden, die vor Jahrzehnten gebaut wurden und bei denen Wärmebrücken kein Verstoß gegen den zur damaligen Zeit üblichen Bauzustand darstellen, besteht kein Anspruch des Mieters auf nachträgliche Dämmung oder anderer Baumaßnahmen. Anders als die Vorinstanz verlangt hatte, könne ein Mieter, der in alter Bausubstanz wohnt, keinen Neubaustandard erwarten, der z. B. weniger Lüften abverlangt. Dem Mieter sei es durchaus zumutbar, entweder zweimal am Tag für 15 Minuten oder dreimal täglich für 10 Minuten „stoßzulüften“ bzw. "querzulüften" (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster), was die Lüftungszeit auf 1/3 der vorgegebenen Zeiten reduziere.