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Veröffentlichungen

Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung

Soweit die meisten Berliner Mieter durch den jüngst beschlossenen "Mietendeckel"  eventuell in den kommenden Jahren keine Mieterhöhungen fürchten müssen – die gerichtliche Überprüfung des Gesetzes steht noch aus – können die Mieten in Brandenburg weiterhin erhöht werden. Die Anhebung der Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete geht allerdings nicht einseitig. Nur bei Zustimmung erhöht sich die Miete.

 

Entsprechend wird in den Mieterhöhungsverlangen eine Zustimmungserklärung mitgeschickt, die der Mieter unterzeichnen und zurückschicken soll. Unterbleibt die Rücksendung hat der Vermieter drei Monate, beginnend ab dem Monat, ab dem die erhöhte Miete gezahlt werden soll, Klage einzureichen. Gewinnt er diese, ersetzt das Urteil die Zustimmung des Mieters.

 

Was gilt, wenn der Mieter zwar nicht die Zustimmungserklärung zurückschickt, gleichwohl aber die erhöhte Miete zahlt? Wird damit der Mieterhöhung stillschweigend zugestimmt? Kann ein Vermieter sich im Nachhinein darauf berufen oder sollte er die Zustimmung immer noch einklagen? Die Antwort auf die Frage, welche lange Zeit umstritten war, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.01.2018 zum Aktenzeichen VIII ZB 74/16 dahingehend beantwortet, dass der Mieter seine Zustimmung auch durch bloße Zahlung der erhöhten Miete erklären kann, selbst wenn eine Schriftformklausel im Mietvertrag vereinbart ist. Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass die Zustimmung schriftlich erklärt wird, weshalb auch eine diesbezügliche Klage bei korrekter Mietzahlung unbegründet wäre.

 

Das Urteil des BGH bringt Rechtssicherheit für beide Seiten. Zahlt der Mieter die erhöhte Miete, braucht er bei Streit nicht mehr nachweisen, dass er die Zustimmungserklärung übersandt hat und der Vermieter braucht bei ausbleibender Erklärung nicht mehr klagen, wenn die Miete in richtiger Höhe auf seinem Konto landet.