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Veröffentlichungen

Katzen und Hunde in Mietwohnungen

Darf ich einen Hund oder eine Katze in meine Wohnung einziehen lassen, wenn im Mietvertrag die Katzen- und Hundehaltung verboten ist?

Sofern die Klausel nicht individuell, sondern nur formularmäßig vereinbart wurde, ist diese unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12), entschieden hat, ist ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt.


Müssen daher Vermieter und Nachbarn Hunde oder Katzen eines Mieters immer dulden? Nein. Wie so oft, kommt es darauf an. In jedem Einzelfall muss zwischen den Interessen des Vermieters und der Nachbarn einerseits sowie den Interessen des hunde- oder katzenhaltenden Mieters abgewogen werden. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände an, nicht auf pauschale Erwägungen oder allgemeine Lebenserfahrungen. Auch große Hunde, wie z. B. Bernhardiner, sind hinzunehmen, wenn es durch diesen weder zu Belästigungen der Nachbarn oder zu Beschädigungen der Wohnung kommt.


Die Hunde- oder Katzenhaltung kann dagegen dann verboten werden, wenn z. B. durch Geruch, Katzenjammer oder Hundegebell Nachbarn tatsächlich gestört werden oder wenn die Tiere die Wohnung oder das Haus übermäßig verschmutzen. Die Grenzen, welcher Lärm bzw. welcher Schmutz noch zumutbar ist oder nicht, sind fließend und im Einzelfall zu prüfen. Ist z. B. das Hundegebell zu stark, dürfen gestörte Nachbarn die Miete mindern. Für den Vermieter besteht die Möglichkeit, von dem Mieter, der den lauten Hund hält, Schadensersatz wegen der Mietminderung des Nachbarn zu verlangen. Er kann dem Mieter wegen der Störungen die Hundehaltung verbieten, abmahnen und sogar den Mietvertrag kündigen.

 

Festzuhalten bleibt, dass der BGH die Rechte von Tierhaltern auf jeden Fall stärkte, da Vermieter sich nicht mehr auf formularmäßige Verbote im Mietvertrag berufen können, sondern Störfaktoren nachweisen müssen.