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Veröffentlichungen

Steuerpflicht für Rentner?

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einkünfte, auch Altersrenten, der Steuerpflicht.

 

Im Zusammenhang mit solchen Renten ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass nicht die komplette Rente zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens herangezogen wird. Je nach Renteneintrittsdatum sind zwischen 50 % der Rente (Renteneintritt im Jahr 2000 und früher) und 70 % der Rente (Renteneintritt 2015) steuerpflichtig. Der Anteil der Steuerpflicht wird sich stufenweise bis zum Jahr 2040 auf 100 % erhöhen. Dann gilt, dass Rentenerhöhungen nach dem Eintritt in die Altersrente zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass auch für Altersrentner der Grundfreibetrag der Einkommensteuer gilt. Dieser beträgt im Jahr 2015 für Alleinstehende 8.472,00 € und für Verheiratete 16.944,00 €. Ein Großteil der Rentner dürfte daher keine Einkommensteuer zahlen müssen. In den letzten Jahren erhalten die Finanzämter vom Rententräger eine elektronische Mitteilung über die Höhe der jeweils bezogenen Altersrente. Diese Mitteilungen werden von den Finanzämtern entsprechend ausgewertet und teilweise Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen verschickt. Wenn tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, kann diese leider für mehrere Jahre rückwirkend verlangt werden.

Neben den Rentenbezügen sind bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch auch andere Einkünfte zu berücksichtigen bzw. hinzuzurechnen. So müssen z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls versteuert werden, auch Zinsen und andere Kapitalerträge zählen grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Solche Kapitalerträge können jedoch dazu führen, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll ist. Wenn der Steuerpflichtige mit allen Einkünften zusammengerechnet den Freibetrag nicht ausschöpft, bekommt er nämlich die vom Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer zurückerstattet.