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Der Fiskus hilft beim Frühjahrsputz - Steuerliche Absetzungsmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen
Wer professionelle Hilfe für das alljährliche Reinigungs- und Aufräumritual beschäftigt, der kann die Arbeitskosten steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich können alle Tätigkeiten, die üblicherweise Mitglieder eines Haushaltes ausführen, an einen professionellen Dienstleister abgegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel Garten-, Aufräum- und Entrümpelungsarbeiten, aber auch Fensterputzen, Gehwegreinigung und ähnliche Tätigkeiten. Die Arbeits- und Fahrtkosten entsprechender Dienstleister können bis zu einem Gesamtbetrag von 20.000 € pro Jahr angesetzt werden. 20 % der tatsächlichen Kosten wirken sich steuermindernd aus, also maximal 4000 €. Das heißt, dass dieser Betrag von der ansonsten zu zahlenden Steuer abgezogen werden kann.
Steuerlich relevant sind aber auch Handwerkerleistungen. Auf diesem Wege können zum Beispiel die Reparaturen von Winterschäden oder andere Instandhaltungsarbeiten abgesetzt werden. Hierzu zählen auch Renovierungskosten, wie zum Beispiel die Rechnung des Malers. Der Fiskus akzeptiert hier Arbeits- und Fahrtkostenrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 6000 €. Auch hier wirken sich 20 % der tatsächlichen Kosten steuermindernd aus, maximal pro Jahr 1200 €.
Aber auch der Arbeitslohn für eine Haushaltshilfe ist absetzbar. Voraussetzung dafür: Der Arbeitslohn darf den Umfang der „geringfügigen Beschäftigung“ nicht übersteigen. Angesetzt werden können demzufolge monatlich 450,00 €. Die Steuerminderung beträgt hierbei maximal 510 € jährlich.
Wer „das volle Programm“ ausschöpft kann also bei dem Projekt Frühjahrsputz bis zu 5710,00 € Steuern sparen. In allen Fällen können Arbeitslohn und Fahrtkosten aber auch Maschinenkosten abgesetzt werden, Materialkosten dagegen nicht. Grundvoraussetzung dafür ist aber immer, dass die Leistungen mit ordnungsgemäßen Rechnungen belegt sind. Die Zahlungen müssen außerdem per Überweisung abgewickelt werden, Barquittungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Der Zahlungsnachweis muss nicht schon der Steuererklärung beigefügt sein, in vielen Fällen wird er jedoch vom Finanzamt angefordert.
Selbstverständlich können die genannten Arbeiten im gesamten Jahr stattfinden. Es bietet sich nur an, die Möglichkeiten bei den im Frühjahr anstehenden Arbeiten zu bedenken und dann auch die Formalien (z.B. die Zahlung durch Überweisung) zu achten. Mit der Steuerklärung im folgenden Jahr werden die Kosten dann geltend gemacht und man kann sich über eine Steuererstattung freuen.