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Veröffentlichungen

Prozesskosten neuerdings steuerlich absetzbar

„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ ist ein gern zitierter Ausspruch über die Risiken eines Gerichtsverfahrens.

 

Bisher war ein privat geführtes Gerichtsverfahren auch immer eine Privatsache. Die Gerichts- und Anwaltskosten für einen verlorenen Prozess konnten steuerlich nicht geltend gemacht werden. Mit einer Entscheidung vom Mai dieses Jahres hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben. Bisher konnten Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem geführten Rechtsstreit um einen solchen von existenzieller Bedeutung handelte.


Hiervon sind die Richter des Bundesfinanzhofs nunmehr abgewichen. Nach der neuen Entscheidung können Prozesskosten gegenüber dem Finanzamt dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Prozess nicht mutwillig geführt wurde, wenn also eine mindestens 50-prozentige Chance für den erfolgreichen Ausgang des Prozesses bestand. Der Anlass für den Prozess ist dagegen unerheblich. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte z. B. eine Frau Ihre Krankenversicherung erfolglos auf Zahlung von Krankentagegeld verklagt.


Da es sich vorliegend nicht um eine Gesetzesänderung handelt, gilt die geänderte Rechtsprechung auch „rückwirkend“. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige Prozesskosten für die Jahre noch gegenüber dem Finanzamt geltend machen können, welche noch nicht bestandskräftig veranlagt sind. Für diese Zeiträume sollten etwaige Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei sollte vom Anwalt, welcher den Prozess für den Steuerpflichtigen geführt hat, eine Einschätzung über die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage mit eingereicht werden. Eventuell ist zusätzlich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu verweisen.