Veröffentlichungen
Steuerpflicht und Rente
Immer häufiger erhalten auch Rentner Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Dies verwundert die Empfänger der Schreiben, da doch weitläufig die Auffassung gilt, dass Renten steuerfrei seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon immer wurde von Renten der so genannte Ertragsanteil versteuert. Für Personen, die im Jahr 2008 oder später in den Ruhestand gegangen sind, gilt, dass 50 % der erhaltenen Rente steuerpflichtig sind. Der steuerpflichtige Anteil steigt dabei noch mit späterem Renteneintrittsdatum. Die Steuerpflicht bedeutet jedoch nicht, dass automatisch auch Steuern zu zahlen sind. Vielmehr sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, d. h. der entsprechende Rentenanteil sowie Zinseinkünfte oder Pacht- und Mieteinnahmen, zusammenzurechnen. Erst wenn die Einkünfte den Steuerfreibetrag, welcher für Alleinstehende ca. 8.000,00 € und für Ehepaare ca. 16.000,00 € beträgt, übersteigen, müssen Steuern gezahlt werden. Hinsichtlich der genauen Grenzen ist fachmännischer Rat gefragt, da selbstverständlich nicht nur Einkünfte zu berücksichtigen, sondern ggf. auch Sonderausgaben zu beachten sind.
Der genannte Freibetrag führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass nicht nur keine Zahlung an das Finanzamt zu leisten ist. Sollte für die Zinsen bereits Kapitalertragsteuer bzw. Abschlagsteuer bezahlt sein, kann es zu einer Erstattung der Steuern kommen. Mit der Herabsetzung der Sparerfreibeträge führen die Kreditinstitute auch bei abgegebenen Freistellungsaufträgen bereits sehr schnell Kapitalertragsteuer auf die gezahlten Zinsen ab. Stellt sich bei der Abgabe der Steuererklärung heraus, dass auch unter Beachtung der Zinseinnahmen der Freibetrag nicht überschritten wird, sind alle Einkünfte im Jahr steuerfrei und bereits gezahlte Kapitalertragsteuer wird vom Finanzamt erstattet.
Nachdem eine solche Feststellung getroffen wurde, kann die Steuerfreiheit von Zinseinnahmen für die folgenden Jahre auf einem einfacheren Weg erreicht werden. In diesem Fall sollte beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Aus dieser folgt, dass der Antragsteller keine tatsächlich zu versteuernden Einkünfte erzielt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird beim Kreditinstitut eingereicht und führt dazu, dass keine Steuer bei den Zinsen abgezogen werden muss. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt jeweils für drei Jahre.