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Veröffentlichungen

Gesetzesbrecher haben keine Steuernummer

Unser Gesetzgeber scheint in seiner unergründlichen Weisheit der Meinung zu sein, dass ein Gesetzesbrecher, hier Steuerhinterzieher, keine Steuernummer habe. Zumindest hat sich diese Auffassung in einem am 19.12.2001 verabschiedeten Gesetz niedergeschlagen.

 

Mit diesem Gesetz, welches mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung erlassen wurde, hat der Gesetzgeber durch Einführung des § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz die Verpflichtung eingeführt, auf jeder Rechnung, die ab 01.07.2002 erstellt wird, die Steuernummer des Unternehmers auszuweisen. Enthält die Rechnung die Steuernummer nicht, hat dies schwerwiegende Konsequenzen. Jedoch nicht für den säumigen Unternehmer, sondern für den Rechnungsempfänger.

Da es sich in diesem Fall um eine nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnung handelt, wird es dem Rechnungsempfänger versagt, die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Jedem, der eine Rechnung als Unternehmer erhält und vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen will, ist daher dringend anzuraten, darauf zu achten, dass die Eingangsrechnungen die Steuernummer des Rechnungsausstellers ausweist.

Außerdem dürfte eine nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnung dazu führen, dass der Rechnungsbetrag weder als Betriebsausgabe bei Unternehmern noch als Werbungskosten bei Angestellten anzuerkennen ist.

Dem Verfasser dieses Artikels ist durchaus bewusst, dass dies spätestens bei der gängigen Tankquittung zum Problem wird. Wie an den Tankstellen der großen Konzerne ausgewiesen, verkauft der jeweilige Pächter den Kraftstoff im Namen und auf Rechnung des Mineralölkonzerns. Muss auf den Kassenbelegen dann die Steuernummer von Aral oder DEA angegeben werden? Müssen Fahrkahrten der Bahn AG oder der Berliner Verkehrsbetriebe deren Steuernummer beinhalten? Nach dem Willen des Gesetzgebers wohl ja. Doch wie soll dieses Verlangen durch den Kunden durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat zwar vorgeschrieben, dass die Steuernummer anzugeben ist. Er hat jedoch keine Sanktion dafür verhängt, dass der Unternehmer die Steuernummer nicht angibt.

Es ist jedoch auch ohne eine solche Strafandrohung den Unternehmen anzuraten, der Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer nachzukommen. Pfiffige Kunden werden wohl auf die Idee kommen, Rechnungen ohne Steuernummer nicht zu bezahlen. Es ist zwar juristisch keineswegs sicher, dass die fehlende Steuernummer dem Rechnungsempfänger einen Grund zur Zahlungsverweigerung gibt. Welcher kleine Handwerker will jedoch die Klärung dieser "interessanten" juristischen Frage über mehrere Instanzen und der damit verbundenen Prozessdauer von mehreren Jahren abwarten.

Es ist dem Gesetzgeber nach der Bauabzugssteuer wieder einmal gelungen, die Bürokratie in Deutschland zu verstärken. Weshalb derjenige, der eine Steuerhinterziehung begehen will, die richtige Steuernummer auf eine Rechnung schreiben wird, bleibt dem Verfasser ein Rätsel. Wahrscheinlich wird er deswegen nie Bundestagsabgeordneter.