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Steuerpflicht für „airbnb-Vermietung“
Wohnungen als Ferienwohnung zu vermieten, bringt Vermietern nicht unbeträchtliche Einnahmen. Sowohl professionelle Großvermieter als auch private Vermieter ihrer eigenen Wohnung nutzen hierfür sehr oft das Internetportal airbnb.
Nach neuesten Meldungen droht Vermietern auf dieser Plattform wohl eine Menge Ärger. Die deutschen Finanzbehörden haben eine offizielle Anfrage an die Finanzbehörden in Irland gestellt, wo die Internetplattform ihren europäischen Hauptsitz hat. Hintergrund der Anfrage ist die Tatsache, dass viele Vermieter ihre Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen nicht gegenüber der Steuer erklärt haben.Solche Vermietungseinkünfte sind jedoch gemäß § 21 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung durch eine Privatperson oder ein Unternehmen erfolgt. Auch gelegentliche Vermietungseinkünfte sind zu versteuern. Entscheidend ist lediglich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese dürfte jedoch schwer zu vermeiden sein, da wohl niemand seine Wohnung selbstlos zur Verfügung stellt. Weiterhin ist zu beachten, dass auch die kurzfristige Vermietung umsatzsteuerpflichtig ist.
Die deutschen Behörden werden nun mit großer Wahrscheinlichkeit von airbnb die Informationen über Vermieter und deren Vermietungseinnahmen erhalten. Sofern bereits Steuererklärungen abgegeben wurden oder hätten abgegeben werden müssen und dies ohne die Vermietungseinkünfte erfolgte, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. Dies führt dazu, dass entsprechende Steuerbescheide für die vergangenen 10 Jahre erlassen bzw. geändert werden können.Sollten Vermietungseinkünfte über airbnb erzielt worden sein, müssten die entsprechenden Steuererklärungen nachgeholt bzw. korrigiert werden. Auch wenn strittig ist, ob dies noch zu einer strafbefreienden Selbstanzeige führt, ist die Vorbereitung einer entsprechenden Steuererklärung dennoch sinnvoll. Man kann davon ausgehen, dass das Finanzamt auf die zentrale Anfrage hin lediglich die erzielten Einnahmen erhält. Alle mit der Vermietung verbundenen Ausgaben müssen vom Steuerpflichtigen erklärt und nachgewiesen werden. Dies dürfte gerade wegen der zurückliegenden Zeiträume einigen Aufwand bedeuten. Wenn der Schätzungsbescheid des Finanzamts erst vorliegt, ist die Zeit für die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen sehr knapp. Außerdem wird eine „verspätete“ Steuererklärung in jedem Fall positiv bei der strafrechtlichen Bewertung berücksichtigt.
Die vorgenannten Probleme betreffen lediglich die Vermieter solcher Ferienwohnungen, nicht die Mieter.