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Weniger Geld fürs Finanzamt!
Der Bundesfinanzhof hat am 14.05.2018 eine Entscheidung getroffen, die vielfach als Sieg gegen das Finanzamt bejubelt wurde. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der BFH entschieden, dass die vom Finanzamt geforderten Zinsen zu hoch und damit verfassungswidrig seien und hat die Frage zur endgültigen Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.Nach § 233a AO werden Steuernachzahlungen, welche 15 Monate nach der Entstehung der Steuer erfolgen, mit 6 % p.a. verzinst. In der bereits lange anhaltenden Niedrigzinsphase, in der auf Spareinlagen nahezu keine Zinsen gezahlt werden, wird dies vielfach als zu hoch empfunden. So entschied jetzt auch der BFH (nachdem er in vergangenen Jahren diese Auffassung immer abgelehnt hatte).
Die vom Finanzamt geforderten Zinsen stellen nach dem Beschluss des BFH eine "Sonderabgabe" dar, für die eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle.Die praktische Bedeutung der Entscheidung für den einzelnen ist jedoch sehr eingeschränkt. Zwar nimmt der Staat jährlich ca. 2 Mrd. € an Zinsen ein, jedoch nicht von der Mehrheit der Steuerpflichtigen. Zunächst beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Entstehung der Steuer. Für die Einkommensteuer 2017 bedeutet dies, dass Zinsen erst berechnet werden, wenn die Zahlung im April 2020 erfolgt. Wer seine Steuererklärung im Laufe des nächsten Jahres abgibt, muss auch bei Nachzahlungen keine Zinsen zahlen. Das Problem ist bei Betriebsprüfungen gravierender, weil in diesen für weit zurückliegende Zeiträume Änderungen vorgenommen werden, die teilweise nur auf unterschiedliche Auslegung von Steuergesetzen beruhen. Allerdings kann auch der "kleine Mann" betroffen seien. Vielfach wurden aus Unkenntnis der Steuerpflicht von Rentnern keine Steuererklärungen abgegeben. Wenn das Finanzamt die nunmehr elektronisch übermittelten Daten verarbeitet und die Steuern für fünf Jahre zurück festsetzt, kann es auch zu erheblichen Zinsforderungen kommen.Bei neuen Steuerbescheiden mit entsprechenden Zinsfestsetzungen sollte in jedem Fall unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch eingelegt werden.