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Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen können in begrenztem Umfang als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a sowie Abs. 4 EStG abgezogen werden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zu Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherungen und vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen. Während Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung komplett abziehbar sind, werden die anderen Vorsorgeaufwendungen nur noch insoweit steuerlich berücksichtigt, als für Kranken- und Pflegeversicherung weniger als 2.800 Euro (Selbständige) bzw. 1.900 Euro (Arbeitnehmer) aufgewendet wurden. Außerdem sind auf diese Höchstbeträge die Zahlungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung anzurechnen. In der Konsequenz ist eine Vielzahl der sonstigen Vorsorgeaufwendungen von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.
Viele Steuerpflichtige klagten deshalb, allerdings ohne Erfolg. Mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09 hatte der BFH bereits die Auffassung vertreten, dass die Neuregelung trotz der negativen Folgen für die Steuerzahler nicht verfassungswidrig sei. Da gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde (2 BvR 598/12) eingelegt wurde, ergingen seit dem 15.7.2013 alle Steuerbescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO und ein Einspruch war insoweit nicht erforderlich.
Inzwischen sind weitere Urteile ergangen, die das Gesetzt für verfassungsgemäß erklärten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen.
Nun hat auch die Finanzverwaltung nachgelegt. Per Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder werden alle anhängigen Einsprüche gegen die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zurückgewiesen. Steuerpflichtige erhalten also keine einzelnen Einspruchsentscheidungen. Gegen die Allgemeinverfügung kann zwar innerhalb eines Jahres geklagt werden. Die Erfolgsaussichten sind allerdings gering. Auch die bisher bestehenden Vorläufigkeitsvermerke auf den Einkommensteuerbescheiden entfallen. Wer gegen die begrenzte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen erneut vorgehen will, müsste also wieder Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben.