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Veröffentlichungen

Erklärungspflichten gegenüber Finanzamt

Der gute alte Grundsatz, „Gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst“, trifft leider nicht für das Finanzamt zu. Es bestehen vielfach Pflichten zur Abgabe einer Steuererklärung, ohne dass dies den Betroffenen bewusst ist. So besteht grundsätzlich immer die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern man als Alleinstehender im Jahr 2019 Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages von 9.168,00 € erzielte. Dies ist vielen nicht bewusst, da die entsprechende Einkommensteuer bereits im Wege der Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Nur bei Merkmalen, die von der allgemeinen Lohnsteuer abweichen, z. B. die Wahl der Steuerklassen III und V bei Ehepartnern, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung fort.

 

Was aber, wenn auf die bestehenden Einkünfte keine Steuer vorab einbehalten wurde, wie z. B. bei der Rente? Viele Ruheständler erreichen inzwischen die Freibeträge der Einkommensteuer mit ihren Rentenbezügen. Zwar behält der Rententräger die zu entrichtende Steuer gerade nicht vergleichbar der Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab, er meldet jedoch die Rentenbezüge automatisch an das jeweilige Finanzamt. Geht dort dann keine entsprechende Einkommensteuererklärung ein, kann sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

 

Problematisch ist dabei, dass die Vielzahl der Daten nicht sofort ausgewertet und entsprechende Steuerbescheide erlassen werden. Oftmals ergeht die Aufforderung zur Zahlung der Steuer erst einige Jahre später und dann für einen größeren Zeitraum. Dann liegen den Betroffenen keine Belege mehr vor, die sie steuermindernd einsetzen könnten, z. B. Handwerkerrechnungen (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Zuzahlungen für Medikamente und Arztbehandlungen.Besser ist es daher, regelmäßig selbst seine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung zu überprüfen und sicherheitshalber alle Belege aufzubewahren.