Veröffentlichungen
Steuerfrei verschenken?
Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.06.2016 eine neue, verfassungsgemäße Regelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu schaffen. Diese Frist ist erfolglos verstrichen. Der Gesetzentwurf der Regierung fand nicht die Zustimmung des Bundesrates.
Die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gelten zwar fort. Da die Gesetzesänderung nicht termingerecht erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Schreiben an die Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat vom 12.07.2016 mitgeteilt, dass sich der 1. Senat Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren befassen wird.
In seiner ursprünglichen Entscheidung vom Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen die vorteilhafte Besteuerung von Betriebsvermögen im Falle der unentgeltlichen Übertragung kritisiert. Für die Verhandlung Ende September bestehen unterschiedliche Handlungsalternativen. So könnte das Bundesverfassungsgericht die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften aufheben. Dies ist eher unwahrscheinlich, da damit die Ungleichbehandlung nicht aufgehoben, sondern verschoben wird. Das Gericht könnte selbst verfassungsgemäße Änderungen am Gesetz vornehmen. Hier würde allerdings stark in die Rechte des Parlamentes, die gesetzgeberische Gestaltung, eingegriffen werden. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass die Geduld des Gerichtes endgültig verbraucht ist und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz insgesamt außer Kraft gesetzt wird. Diese Variante ist nicht einmal unwahrscheinlich. Allerdings würde das Gericht damit eine Welle von steuerfreien Schenkungen auslösen. Ob sich Karlsruhe für eine derart drastische Variante entscheidet bleibt abzuwarten. In jedem Fall steht aus Beratungssicht ein interessanter Herbst bevor.